Antall József szerk.: Orvostörténeti közlemények 57-59. (Budapest, 1971)

TANULMÁNYOK - Zalai Károly: A gyógyszerészdoktor-képzés fejlődése a budapesti egyetemen (német nyelven)

strengen Bedingungen wegen und seiner Benennung halber umstritten war, die Notwendigkeit einer Modifikation öfters betont wurde und sogar z.Zt. der 1848-er bürgerlichen Revolution offen gefordert wurde — trotz alledem bis 1859 auf der medizinischen Fakultät immer noch nur nach den alten Bedingun­gen erworben werden. Am 14. Juni 1859 erliess der Kultusminister, der Minister für Unterrichts­wesen der Monarchie, aufgrund des höchsten königlichen Beschlusses vom 29. Mai, eine neue Apotheker-Studienvorschrift, welche die Apotheker-Magister­ausbildung regelte und endlich den Doktorgrad der Pharmazie („doctor pharma­ciae") einführte. Dieser bezüglich der Pharmazie äusserst wichtige Beschluss durfte am 2. Juli 1859 im Archiv der Gesetze und Verordnungen nur in deutscher Sprache veröffentlicht werden; und dies ist nur ein kleines Zeichen der Willkür und Unterdrückung, die während der Bach-Ära herrschte, die auf die Nieder­werfung des ungarischen Freiheitskampfes folgte. Abb. 1. zeigt als Fotokopie einen Teil dieser oben erwähnten Verordnung. Der II. Abschnitt über: „Lehr- und Prüfungsordnung zum Doktorgrad der Pharmazie" enthält folgendes: „Derjenige, der den Grad des Doktors der Pharma­zie zu erreichen wünscht, hat nachzuweisen, dass er das früher 6-klassige Gymna­sium und in irgendeinem öffentlichen Institut der Kurs der Philosophie mit Erfolg (ausgezeichnet oder gut) absolvierte oder dass er die jetzt vorgeschriebene Reife­prüfung mit gutem Ergebnis ablegte; weiterhin, dass er die für Apotheker vorge­schriebenen Lehr- und dienstlichen Bedingungen erfüllt, dass er den 2-jährigen Apotheker-Lehrgang besuchte, sowie im 3. Jahr die Vorträge über organische und anorganische Chemie, sowie analysierende und pharmazeutische Chemie bei einem für Apotheker bestimmten Professor besuchte und dass er auch im Laboratorium sich fleissig übte. Die Prüfungen hat der Anwärter im Sinne der in Abschnitt I. festgelegten Regeln abzulegen, weiterhin vorzuweisen, dass er alle drei Prüfungen mit ausgezeichnet bestanden hat ; er hat ferner zwei chemische Versuche durchzu­führen, die ihm durch das Los bestimmt werden. Über den Versuch hat er einen mündlichen Vortrag zu halten; er ist verpflichtet unterdessen über ein chemisches oder dem verwandtes Thema eine Abhandlung zu verteilen und dort, wo dies üblich ist, einige zur Diskussion gestellte Punkte zu verteidigen. Den chemischen Versuch hat der Doktorand in Gegenwart sämtlicher Prüfer zu beginnen und ihn unter Auf­sicht des Fachlehrers und denen die zugegen zu sein wünschten, zu beenden. Die Prüfungskommission bei dieser öffentlichen Prüfung besteht aus denjenigen Fachlehrkräften, die an den drei pharmazeutischen Prüfungen teilnahmen, ausge­nommen den Professor der Arzneimittellehre und den Gast-Examinator. Jede Lehr­kraft erhält eine Gebühr von 9 Frt. Die Promotion, die Eidablegung und Übergabe der Urkunde erfolgt nach denselben Regeln wie auf der ärztlichen Fakultät." [2] Der Ursprung des Titels „doctor pharmaciae" ist unbekannt. Schelenz, der hervorragende Experte in der Geschichte der Pharmazie, beschreibt in seinem Werk [8], dass der Verfasser, Arthur Konrad Ernsting, der in 1770 in Lemgo erschienenen Arbeit: „Maleus totius medicináé quinquepartitus", bereits als „Pharmaciae et med. Dr." bezeichnet wird. Gemäss F. Burkert hat die medizi­nische Fakultät der Düsseldorfer Universität in 1808 den Apothekenbesitzer

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