Jávor Anna szerk.: Enikő Buzási: Ádám Mányoki (1673–1757), Monographie und Oeuvrekatalog (A Magyar Nemzeti Galéria kiadványai 2003/2)

Vorwort

die norddeutsche Bildnismalerei Ende des 17. Jahrhunderts, im Verlauf ihrer Verselbständigung von der holländischen Malerei geprägt wurde, und mit denen Mányoki, nach seinen Werken zu urteilen, zu Beginn seiner Laufbahn in Berührung gekommen war. In dem Maße wie sich das Interesse der deutschen Ari­stokratie den repräsentativen Bildnistypen von modernen Lösungen zuwandte, kam auch in der Porträtmalerei dieser Ge­biete die Rolle der miteinander zusammenhängenden höfischen Varianten des englischen beziehungsweise französischen Bild­nisses (unter anderen über die Meister-Schüler Beziehung von Peter Lely und Largillière) zunehmend zur Geltung. Der franzö­sische Einfluß war dadurch unmittelbarer, daß in den deutschen fürstlichen Sammlungen ziemlich früh, bereits um 1695-1700, Bildnisse höfischen Charakters vorhanden waren, da sich viele Aristokraten auf ihren Pariser Reisen von Rigaud und Largillière porträtieren ließen, 2 während sich der Einfluß der englischen höfischen Porträtmalerei eher über holländische Vermittlung (zum Beispiel durch die Tätigkeit von Adriaen van der Werff in Düsseldorf) oder über die Werke Godfrey Knellers bemerkbar machte, letztere hauptsächlich durch Nachstiche von John Smith. Die Vielfalt der Einflüsse wurde aber nicht nur durch die Möglichkeiten des „Imports" gewährleistet. Am Hof von Han­nover hinterließ Andreas Scheits' Vorgänger im Hofmaleramt, der Franzose Noël III. Jouvenet in seinen Werken von sensibler Lichtbehandlung und leichter Pinselführung die Erfahrungen seiner norditalienischen Schulung, 3 und Johann Heinrich Rundt, ein ehemaliger Schüler von Gerard de Lairesse, der ab 1692 in Hamburg und dann von Zeit zu Zeit am Hof von Det­mold nahe bei Hannover tätig war, vertrat ebenfalls eine eigen­ständige, aber markantere Stilvariante. 4 Die hier angeführten 7. Ádám Mányoki: Junger Mann in pelzverbrämter polnischer Tracht, um 1704 Ehemals ungarischer Privatbesitz (B. 323)

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