Wellmann Imre: A parasztnép sorsa Pest megyében kétszáz évvel ezelőtt tulajdon vallomásaiak tökrében (Mezőgazdaságtörténeti tanulmányok 3. Magyar Mezőgazdasági Múzeum, Budapest, 1967)
Résumé
menhängende Domänen auszugestalten und innerhalb deren Alleinherrschaft über die einzelnen Ortschaften zu erwerben. Laut der Bauernaussagen waren gegen 1768 bereits im 82,3 v. H. der Gemeinden (die angrenzenden Pussten mitgerechnet) kleinere oder grössere Gutsbetriebe zu finden. In den meisten Fällen werden Herrschaftswiesen erwähnt, was noch teilweise auf ein Stadium der Herausbildung, teilweise auf das Übergewicht der Viehhaltung hindeutet. Eine Ackerwirtschaft aber entstand nur im 64,6 y. H. der Ortschaften. Weingärten in herrschaftlichem Eigenbetrieb kamen zumeist im Hügelland vor. Manchmal errichtete der Herr sein Vorwerk in einer nahen Pussta, öfter im noch unbebauten Teil der breiten Dorfgemarkung; auch dies bedeutete schon eine Einengung der bäuerlichen Unterhaltsmöglichkeiten. Es gibt aber einige Beispiele auch dafür, dass sobald sich die Praxis der Gutswirtschaft auch hier einbürgerte, die herrschaftliche Expansion an der Grenze der Bauernfelder nicht stehenblieb. Besitzergreifung von verlassenen Hufen, Schmälerung des Bauernbesitzes, Wegjagung von Untertanen, um seine Hand auf ihre Felder zu legen : waren klare Anzeichen dafür, dass es beim Gutsherrn, der sich der Warenproduktion widmete, an einer Bestrebung nicht fehlte, die besseren, geeigneteren Felder, soweit nötig, auch mit Gewalt in seine Hände zu bekommen. Ein Auftreten solcher Art gegen das Bauerntum, das Traditionen eines freieren Lebens bewahrte, war dadurch ermöglicht, dass die Grundherren, sich auf die Habsburgermacht stützend, nach und nach auch in dieser Gegend ihre Jurisdiktion ausbauten. Um diese, desto mehr zu vervollständigen, trachtete die Mehrzahl der Herren augenscheinlich danachz ihre freizügigen Untertanen in scholienpflichtigen Zustand zu bringen. Der Prozentsate der Schollenpflichtigen steht im mittleren Hügelland am höchsten, da in erster Linie dir Grossbesitztümer, die ja eine geordnete Wirtschaft führen wollten, bestrebt waren, übe, ständig ortsgebundene Untertanen zu verfügen. Es war andernteils das Volk des Tieflandes das an seinem Freizügigkeitsrecht —als dem Überrest der alten, ungebundeneren Lebensart — am meisten festhielt. Es gibt jedoch mehrere Anzeichen dafür, dass dieses Recht unter dem steigenden Druck der gutsherrlichen Unterjochung bereits in manchen Fällen nur dem Namen nach zu bestehen beginnt. Noch deutlicher machte sich der Machtzuwachs der Grundherren bezüglich der Grundlage bemerkbar, auf welcher sie Abgaben und Dienste von den Bauern forderten. Mit dem meisten Vorteil waren für den Bauern — wenigstens im Prinzip — die bilateralen Verträge verbunden, die besonders für die vom Ausland eingewanderten (deutschen) Ansiedler eine bessere Lage bedeuteten. In den Augen der Bauern besass ursprünglich auch die hergebrachte, ungeschriebene Sitte (usus) gewissermassen Gesetzeskraft. Seitens der Grundherren kam jedochi mmer stärker die Tendenz zum Vorschein, den Usus — den Umstand ausnutzend, dass er schriftlich nicht niedergelegt war — zu ihren Gunsten zu ändern. Durch ihre willkürliche Modifizierungen und Zusätze veränderte sich auch der frühere Vertrag häufig zum Usus. Manchmal setzten sie sogar den Vertrag beiseite und drückten ihre Untertanen in die Lage der nach Sitte behandelten herab; im Jahre 1768 galt dieser Zustand schon für 63,5 v. H. der Dörfer. An verhältnismässig wenigen Orten versuchte die Herrschaft, ein Urbar einzuführen; dies bemühte sich das Bauerntum meistens von sich zu weisen, in erster Linie wegen der dabei mechanisch eigenführten Robotvorschriften. Es ist verständlich, dass das Landvolk dieser Gegend die ihm ungewöhnlichen Robotleistungen loszuwerden trachtete. Wie aus der kurzen Skizzierung der Entstehung der Vorwerke hervorging, wurden die Bauern in der ersten Zeit nach der Neubesiedlung mit keinem beträchtlichen Frondienst belastet. Zwar konnten sie allmählich nicht umhin — soweit sie es mit Geld nicht ablösten —, kleinere-grössere Arbeiten dem jeweiligen Bedarf des Grundherrn gemäss auf sich zu nehmen, diese aber waren zumeist mit dem