Fehér György szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1992-1994 (Budapest, 1994)

CSOMA ZSIGMOND: A kóser bor Magyarországon (A kóserezési jog mint adóforrás és a zsidó hitközségek gazdasági önállóságának alapja)

Der Kosherwein in Ungarn (Das Recht auf die Bereitung von kosher en Lehensmitteln als Steuerquelle und Grund der wirtschaftlichen Selbständigkeit der jüdischen Gemeinden im 18. und 19. Jahrhundert) Das älteste beweisbare Datum über Kosherwein stammt aus dem Jahre 1609, aber auch frühere Angaben sind möglich in Verbindung mit dem Leben der Juden in Ungarn im Mittelalter. Bei der Bereitung des Kosherweins sind die Reinheit und die religiösen Vorschriften am wichtigsten, so wurden die Weintrauben von jüdischen Arbeitern un­ter jüdischer Religionsaufsicht unter den reinsten Umständen ausgetreten, gereift und im Keller gelagert. Wegen des Verbots durch die Glaubensgesetze galt die Verwendung von Schweinefleisch und Speck bei der Bereitung des Kosherweins als die schwerste Schuld und als ein Faktor, der das Weintrinken verbot. Sowohl das Schweinefleisch, als auch der Speck waren in Ungarn als Zutaten eines archaistischen, antioxydieren­den, gärungshemmenden Fass- und Weinbehandlungsverfahrens allgemein bekannt und gebräuchlich. Der Kosherwein war auch eine der wichtigsten Steuerquellen, die die Au­tonomie der Gemeinden in grossem Masse förderte. Kosherwein wurde auch von nicht jüdischen Personen getrunken, was — besonders im Falle des Weins — ermöglichte, dass man sich vor der Härte der feudalen Monopolien drücken konnte. Ausserdem brachte es den Gemeinden, als auch den Weinhändlern, die das Recht auf den Verka­uf von Kosherwein mieteten, einen schönen Nutzen auf Kosten der adeligen Niessbra­ucher des feudalen Ungarns. Deswegen war der Verkauf des Kosherweins an nicht jüdische Personen verboten. Der Verfasser dieses Buchs beweist mit geschichtlichen Beispielen, dass die Gemeinden, bzw. die von den Gemeinden ermächtigten Personen ausschliessliches Recht auf den Verkauf von Kosherspeisen hatten. Die autonome Kom­petenz ermöglichte den Gemeinden, bei der Sicherung des Kosherweins für ihre Mitg­lieder selbständige Massnahmen treffen zu können. Diejenigen, die kein Recht auf den Ausschank des Kosherweins hatten, durften für sich und ihre Tätigkeit keine Rekla­me machen, sie durften sogar keine Tafel mit hebräischen Buchstaben als Irreführung aushängen. Unter den vor dem zweiten Weltkrieg gegen die Juden gebrachten diskriminieren­den Gesetzen traf das Gesetz, das die rituelle Abschlachtung der Tiere verbot — das sogenannte "s' chító"-Verbot — Hunderttausende von kosheren Haushalten und die Glaubensgemeinden sehr empfindlich.

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