Takács Imre szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1973-1974 (Budapest, 1975)

Faktoren (Vermittler) im Weinhandel der Tokajer Weingegend am Ende des XVIII. und Anfang des XIX. Jahrhunderts

FAKTOREN (VERMITTLER) IM WEINHANDEL DER TOKAJER WEINGEGEND AM ENDE DES XVIII. UND ANFANG DES XIX. JAHRHUNDERTS von IVAN BALASSA In der Tokajer Weingegend wurden im XVIII. und Anfang des XIX. Jahrhunderts die Weinvermittler Faktoren genannt. Aller Wahrscheinlichkeit nach waren diese auch früher ab und zu tätig, ihre Bedeutung steigerte sich aber vorwiegend in dieser Epoche. Aufgabe der Faktoren wäre eigentlich die Herstellung der Verbindungen zwischen Weinbauer und Händler gewesen. Sobald in irgendeiner Stadt der Tokajer Weingegend ein meistens ausländischer Händler eintraf, suchte er einen der Faktoren auf und teilte ihm seinen Wunsch betreffend Weinsorte und -menge mit. Der Faktor, in Kenntnis der Angebote, suchte sodann mit dem Kaufer jene Weinbauern auf, wo er die meiste Hoffnung hatte, die Ansprüche befriedigen zu können. Er selbst durfte im Prinzip an der Bemusterung und an der Unterhandlung nicht teünehmen. Nach Abschluss des Geschäftes erhielt er nach den Fassern, manchmal nach Ohme vom Verkaufer, bzw. Weinhandler einen Vermittlerlohn. Er selbst durfte keinen Wein kaufen und verkaufen. Diese Bedingungen und Wünsche wurden aber nur in den seitesten Fallen eingehalten. Dies ist die primitive Form der sog. Agententätigkeit, die sich wesentlich auf die Schaffung der Verbindungen zwischen Kaufer und Verkaufer beschrankte. Das Komitat Zemplén war im Jahre ,1791, später im Jahre 1798 gezwungen, die Tätigkeit der Faktoren zu regeln. Es wurde ihnen vorgeworfen, dass sie selbst auch kaufen, den Wein - trotz Verbot — aus anderen Gegenden in die Tokajer Weingegend bringen, sowohl vom Verkaufer, als auch vom Käufer gleichhohe Provisionen fordern, von den in Not geratenen Weinbauern den Wein billig aufkaufen, Vorschuss auf die nächstjährige Ernte geben und die beste Ernte für sich selbst behalten. Diejenigen, bei denen ein solches Vorgehen festgestellt wurde, wurden mit 24 Stockschlagen gezüchtigt, handelte es sich um einen Edelmann, so hatte er ebensoviel Gulden zu bezahlen. Aber die ehrlichen Faktoren erhielten keinen Schutz vom Komitat. Dafür sie kein Vermittlungs­lohn bestimmt wurde, ging alles nach der alten fehlerhaften Methode weiter. Die Zahl der unehrlichen Faktoren vermehrte sich immermehr, sodass im Jahre 1824 in Tálya 62 Faktoren erwähnt werden, die die ganze Weinhandlung in ihren Händen hielten und wenn sie den gewünschten Vermittlerlohn nicht erhielten, der ganze Wein dem Weinbauer am Halse blieb. Einige von ihnen verdienten sogar Tausend Gulden an einer Weinlese. Gegen die Betrügereien und Gewalttätigkeiten dieser Faktoren erhoben nicht nur die Weinbauern, sondern auch die Handler Anklage. Das Komitat stellte 1826 die Tatigkeit der Faktoren ein und beauftragte die Vorstande der Städte und Gemeinden mit der Vermittlung. Diese Verordnung wurde sodann in ungarischer, deutscher, slowakischer, polnischer und sogar auch in jiddischer Sprache veröffenüicht und an den Rathausern angeschlagen, um davon auch die auslandischen Weinhandler in Kenntnis zu setzen. Dieses Verbot dauerte aber nur ein Jahr lang, da die Faktoren auch weiterhin arbeiteten; die oberen Stellen missbilligten nämlich dieses Verbot, da dadurch das Aufblüten des Handels geschwächt wurde. 1830 regelte das Komitat die Faktorentätigkeit und genehmigte in einer Gemarkung nur vier Faktoren. Ihr Entgelt wurde vom Komitat bemessen. Dadurch wurde aber der Missbrauch nicht beseitigt, da ihre Anzahl sehr niedrig und gleichförmig bestimmt wurde, das Ausmass der Weingebiete dagegen stadte- und gemeindeweise grosse Verschiedenheiten aufwiesen. 1835 wurde sodann - wegen dieser Fehler - eine neuerliche Verordnung getroffen, laut welcher die Faktoren von einem Komitee, bestehend aus den Weinbauern und Handlern, gewählt werden müssen. Sie erhielten für ihre Arbeit 2% des Verkaufspreises, das der Weinbauer und Käufer gemeinsam zu bestreiten hat. Sie vereideten sich, Weinhandlung nicht betreiben und ihren Verdienst mit ihren Faktorenpartnern zu verteilen. Vermittlung darf nur ein vereideter Faktor betreiben, alle übrigen werden streng bestraft.

Next

/
Oldalképek
Tartalom