Wellmann Imre szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1971-1972 (Budapest, 1973)

Schremmer, Eckart: Die Veränderung der Produktionsstruktur auf dem flachen Land im 17. und 18. Jahrhundert in Südostdeutschland

genössische Berichte. Immer wieder kommen Klagen: Die Hofwerker „laufen die Dörfer aus"; die Handwerker sind „auf dem Gai" (auf dem flachen Land) so gemein, daß der „Fuhr- und Bauersmann alles dasjenige, was zu dem Fuhr­werk und Bauernarbeit vonnöten, gleich in den Dörfern bekommen kann", er brauche nicht mehr in die Stadt zu fahren, um einzukaufen 14 . Die Hofmarks­herren „erteilen jedem hergelaufenen Handwerkspursch die Heiratslizens, un­besorgt wie er sich nähre, nur dafür besorgt, daß er sein Ankauf, das jährliche Schutzgeld, Stift- und Bätzlein richtig bezahle"; in vielen Hofmarken würde es wenig ordentliche Bauerngüter geben, „dafür desto mehr solcher Hand­werksleut, von denen kaum der vierte Teil genugsam Arbeith findet, um sich und die Seinigen zu ernähren"; „jeder Hofmarksherr erteilt jetzt Gerechtigkeiten und läßt neue Handwerker in seinem Gerichtsbezirk ansiedeln; die Dorfge­meinden ahmen dieses Beispiel nach" 15 . Und schließlich aus der Eingabe der Münchener Zünfte von 1788: „Alle umliegenden Ortsschaften strotzen von aufgenommenen Handwerkern und Professionisten, unmöglich ist es sich allda zu ernähren; sie schleppen also ihre Arbeiten und Fabrikaten hierher und ver­kaufen selbe in unser aller Angesicht ohn Scheu. Es ist zwar dieser Unfug neuer­dings durch ein gnädigst Reskript vom 23. August dies Jahrs eingestellt, allein, wo ist die Exekution?" 16 Aus der geschilderten Interessenlage der Hofmarks­herren heraus ist es nicht erstaunlich, daß die Hofmarksherren gegen jenes Reskript von 1788 protestierten: Sie hätten seit den ältesten Zeiten die Gerecht­same, „Handwerksgerechtigkeiten bestellen oder erteilen zu können" 17 . Das landesherrliche Gesetz hatte keinen Erfolg, die Hofmarksherren wandten es nicht an. auch nicht nach der Erneuerung des Gesetzes im Jahre 1"90. Weiter­hin galt: „ .. . nicht nur fast jeder Hintersasse", .. . „sondern . .. auch unmittel­bare ... Untertanen, die in landgerichtliche Zünfte nicht ohne weiteres auf­genommen worden wären", erhielten in der Hofmark eine Gewerbegerechtig­keit, so sie sich darum bewarben. 18 ^So schon im Jahre 1612; vgl. SCHREMMER, E., Die Wirtschaft Bayerns vom hohen Mittelalter bis zum Beginn der Insdustrialisierung : Bergbau, Gewerbe, Han­del. München 1970. 128 f. i5Aus Zunftberichten an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert: TYSZKA, C. VON. Handwerk und Handwerker in Bayern im 18. Jahrhundert, München 1907. 93—106. '«Zitiert nach TYSZKA, C. VON, op. cit 89; Teilabdruck des Reskripts ebd. 87 f. 17 TYSZKA, C. VON. op. cit. 88, Anm. 91; dazu ebd. 88: „.. : die Hofmarchsherren pflegten beliebig Handwerker in ihren Hofmarchen anzusetzen und ihnen gegen Bezahlung eine Gerechtigkeit zu verleihen". 18 ANEGG, E. Zur Gewerbestruktur und Gewerbepolitik Bayerns während der Regierung Montgelas. Diss. München 1965. 132. — Über das Gewerbe in bayerischen Klöstern an der Wende zum 19. Jahrhundert s. HADERSDORFER, R. Die Säkula­risation der oberbayerischen Klöster Baumburg und Seeon. Stuttgart 1967. 56 ff., 62 ff., 80 ff. Ferner SCHLITTMEIER, A. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Säkularisation in Niederbayern, untersucht am Beispiel der Abtei Niederaltaich und seiner Probsteien Rinchnach und Sankt Osswald. Diss. München 1962. 13 ff., 63 ff. Beide Autoren betonen die starke gewerbliche Ausrichtung der von ihnen unter­suchten geistlichen Grund- und Gerichtsherrschaften. Das Literaturverzeichnis beider Bände gibt einen umfassenden Uberblick über die ältere und neuere Literatur zu Klostergerichten, einschließlich der Untersuchungen über (landadelige) Hof marken; s. hierzu auch das Literaturverzeichnis bei LÜTGE, F., Bayerische Grundherrschaft, op. cit. 185 ff. — Trotz der förmlichen Auflösung der Villikationsverfassung im hohen Mittelalter erscheinen die Großklöster bei der Säkularisation durchaus als de­facto-Villikationen.

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