Balassa Iván szerk.: A Magyar Mezőgazdasági Múzeum Közleményei 1969-1970 (Budapest, 1970)
Takács Imre: Az erdészet fejlődése Magyarországon 1880-ig a jogszabályok tükrében
war der XXI. Gesetzartikel 1807. Vom forstlichen Gesichtspunkt enthielt auch der XX. Gesetzartikel 1807 über die Flugsandbindung nützliche Verordnungen. Zur Bestrafung der Waldbeschädigungen, Diebstähle und der unrechtmäßigen Beweidung usw. wurde mit dem IX. Gesetzartikel 1840 die Flurpolizei ermächtigt. Auch die Bewachung der Wälder wurde gleichzeitig geregelt, und mit dem X. Gesetzartikel 1840 wurde verboten, die Wälder von Steilhangen bei Flüssen oder Kanälen samt Wurzel zu roden. Von der Reformgesetzgebung von 1848 wurde die Aufsicht der Wälder wieder den Munizipalbehörden zur Pflicht auferlegt; das Ministerium wurde außerdem angewiesen, dem nächsten Reichstag ein ausführliches Forstgesetzprojekt zu unterbreiten. Nach der Waffenstreckung in Világos (1849) wurde im Jahre 1858 die Wirksamkeit des österreichischen Forstgesetzes von 1852 auch auf Ungarn ausgedehnt, wurde aber nicht immer vollstreckt. So ging die Vernichtung unserer Wälder weiter fort. Viele Wälder wurden in dieser Zeit, und auch später, durch die planlose und mäßige Beweidung, hauptsächlich die Wälder auf den Berg- und Hügelabhängen verwüstet; diese Gegenden sind dann verödet. Nach 1867 trat im größten Teil des Landes wieder das Forstgesetz vom J. 1807 in Kraft, während in Siebenbürgen das österreichische Forstgesetz gültig geblieben ist. Die Rodung setzte auch nach 1867 fort, umso mehr, weil der XXI. Gesetzartikel 1807 ohne Anzeige keinen Kingriff der Behörden ermöglichte. Der LIII. Gesetzartikel 1871 verordnete, daß die gewesenen Fronbauern verpflichtet sind die ihnen nach 1848 zugewiesenen und noch nicht aufgeteilten Wälder gemeinsam zu bewirtschaften. Weitere, auch die Forstwirtschaft berührende ungarische Gesetze aus dem Zeitraum waren: die Gesetzartikel XXX. 1873, VII. 1875 und XV. 1876. Mit Erschaffung des XXXI. Gesetzartikels 1879 (inkraftgesetzt am 1. Juli 1880) ging die ungarische Forstwirtschaft einer neuen Entwicklungsepoche von 55 Jahren entgegen. Über die Ausdehnung der Wälder LJngarns vor dem XIX. Jh. besitzen wir keine zuverlässigen Daten. Es ist jedoch fest zu stellen, daß sich die Waldflachen Ungarns von 1800 bis zur Inkraftsetzung des Forstgesetzes von 1879 ständig um 15 — 16 Millionen Kat.-Joch (8 — 9. Millionen Hektar) bewegten. Die Qualität unserer Wälder erlitt jedoch im Laufe der kapitalistischen Entwicklung des Wirtschaftslebens eine merkliche Verschlechterung.