Tanulmányok Budapest Múltjából 19. (1972)
Kubinyi András: A magyarországi városhálózat XIV-XV. századi fejlődésének néhány kérdése = Einige Fragen zur Entwicklung des Städtenetzes von Ungarn im 14. und 15. Jahrhundert 39-56
Verschenkungen der Städte, die freilich auch andere Ursachen hat, wie zum Beispiel den chronischen Geldmangel der Herrscher bzw. ihre Absicht, die Großgrundbesitzer zu bestechen. Wir können allerdings auch zwei andere Momente der Königspolitik erwähnen: einerseits waren sie bestrebt, die königlichen Städte mit Mauern zu umgeben (in Verbindung damit beginnt sich schon jenes Prinzip abzuzeichnen, daß nur die mit Mauern umgebene königliche Stadt zu den civitates gerechnet werden könne), andererseits regelten sie das appellations-Verfahren der Städte neu. Danach zählen nur jene Städte, von deren Gerichten man direkt an den königlichen Hof appellieren könne — vom Ende des 14. Jahrhunderts an in erster Linie an den Tavernicus — zu den freien königlichen Städten. Zur selben Zeit, da sich einzelne Städte erheben, während andere wiederum herabsinken, wächst das Marktnetz Ungarns ständig an — Zeichen einer Entwicklung der Warenproduktion. Gegen Ende des 15. Jahrhunderts dab es besonders in den dichter besiedelten Landesteilen kaum ein solches Dorf, von dem aus die Bauern nicht innerhalb ein-zwei Tagesmeilen an irgendeinem Tag in der Woche einen Markt gefunden hätten. In Ungarn nämlich hängt das Markthalterecht eines oppidum und das Marktrecht nicht in vollem Maße miteinander zusammen. Abwohl in ziemlich viel Fällen der König das oppidum-Privileg auch an einen privaten Grundbesitzer verlieh, so gehört es doch nicht zu den königlichen Hoheitsrechten, und wir wissen nicht nur von einem Fall her, daß der Grundherr irgendeinem seiner Dörfer dieses Vorrecht verlieh. Demgegenüber hielt man, jedenfalls von Anfang des 14. Jahrhunderts an, das Recht einer Markterlaubnis zu den königlichen Hoheitsrechten, und der Herrscher ließ immer die Einhaltung des Marktmeilenrechts beachten, was bedeutet, daß an demselben Tag in einer Entfernung näher als ein-zwei Meilen kein anderer Wochenmarkt abgehalten werden durfte. So konnte es vorkommen, daß es dörfliche Siedlungen mit dem Recht eines Wochenmarktes, ja sogar Jahresmarktes und oppida ohne das Recht eines Marktes gab. Es liegt nahe, anzunehmen, daß die meisten neuen oppida, deren Entstehungswelle besonders in 14. und 15. Jahrhundert fällt, Marktorte waren. Das oppidum war eine juristische Kategorie: es bedeutete, dass die Bewohner dieser Ortschaft ein gewisses Selbstverwaltungsrecht besassen, obzwar sie rechtlich Leibeigene gewesen waren. Das Marktnetz trug auch zur Herausbildung einer wirtschaftlichen Hierarchie der Siedlungen bei. Jenö Szücs hat schon mit gebügend Beweiskraft dargelegt, daß sich um die echten Städte dreifacher Marktgürtel erstreckte: ein 10—15 km breiter engerer Marktgürtel, in dem die Stadt völlig herrsche, dann ein 50—60 km breiter und schließlich ein Gürtel mit 150—170 km Ausdehnung. Der letztere war schon der Bereich des Fernhandels. Ähnliche Verhältnisse hat in süddeutscher Beziehung Hektor Amman festgestellt. Diese Entfernungen hängen in Ungarn besonders mit dem geltenden Marktmeilenrecht zusammen, bzw. mit dessen Vielzahl. Die Marktflecken, von denen gegen Ende dieses Zeitabschnitts schon viele den Rang eines oppidum erlangt hatten, bildeten nämlich für je einen engeren Markteinzugsbereich einen zentralen Ort, während um die Städte herum natürlich schon breitere Marktgürtel vorhanden waren. Das Wirtschaftsniveau einzelner Landesgebiete trug offensichtlich auch dazu bei, daß an verschiedenen Stellen einige Städte über einen größeren Marktgürtel verfügten. Hinsichtlich dieser Tatsache ist es nicht möglich, ausschließlich die königlichen civitates in Betracht zu ziehen, sondern wir müssen auch die grundherrlichen Städte, die rechtlich gesehen oppida sind und deren Einwohner, ebenfalls nur rechtlich gesehen, Leibeigene sind, einer Untersuchung unterziehen. Denn es ist offensichtlich, daß im ungarischen Städtenetz die bischöf54