Tanulmányok Budapest Múltjából 19. (1972)
Kumorovitz L. Bernát: Adatok Budapest főváros Árpád-kori történetéhez = Beiträge zur Geschichte der Haupstadt Budapest im Zeitalter der Árpáden 7-37
in Óbuda erwähnende, gefälschte Urkunde in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts verfasst. Somit sei die Aussage über eine königliche Kurie seiner Ansicht nach für den Beginn des dreizenhten Jahrhunderts nicht verwendbar. Der Verfasser hingegen kam zu dem Ergebnis, dass die Urkunde auch als Fälschung noch in die Zeit König Andreas II. passe; deshalb kann sie Györffys Theorie von einem angeblichen Rückerwerb durch Béla IV. im Jahre 1235 nicht unterstützen. Diese Theorie ist schon deshalb nicht vertretbar, weil sie auf irriger Auslegung mehrerer Stellen der — bischer nicht glücklich kritisierten — Urkunde von Jahre 1269 beruht und keine Aussage über Gebiet und Eigentumsrecht des Königspalastes enthält. Über das Eigentumsrecht am Gebiet des Palastes in Óbuda gibt nach Meinung des Verfassers die Entscheidung König Ludwigs I. und der Königinmutter Elisabeth von 1355 Aufschluss. Hiernach — so lesen wir in der Urkunde — „war die an einer Seite der civitas, d. h. des oppidum, befindliche Burg seinerzeit auf dem Territorium der Budaer Kirche (Kapitels) errichtet und erbaut worden, weshalb unser Kastellan verpflichtet war, ob gennanter Burg dem Probst und dem Kapitel eine Goldmark zu zahlen; weil aber (die Burg) unserem Territorium-Anteil zufiel, erlöste und befreite der Probst und das Kapitel (den Kastellan) für ewige Zeiten von der Zahlung der einen Mark". Dieser Urkunde nach raubte also der König nicht (ganz gleich, ob Andreas II. oder Béla IV.) bei Errichtung des Palastes dem Kapitel das Eigentumsrecht am ausserhalb der civitas liegenden Territorium; erhielt doch gerade auf Grund des Eigentumsrechtes an diesem Territorium die Probstei bis zum Jahre 1355 (jährlich) eine Goldmark! Ein Bestehen des bereits um 1200 errichteten Königspalastes in Óbuda zwischen 1212 und 1235 lässt sich demnach auf Grund der unter Nr. 2. bis 5. angeführten Urkunden nicht leugnen. Zur Bekräftigung seiner Angaben war der Verfasser um die Schaffung einer noch festeren Basis bemüht: sowohl vom sphragistichen wie vom philologischen und textkritischen Standpunkt aus klärte er die Beziehung der kürzeren und der längeren Variante der Urkunde von 1212 zueinander; er wies die ältere Fassung der längeren Urkunde nach, bzw. die Tatsache, dass der Text der kürzeren Fassung auf dem der längeren beruht. Auch legte er dar, dass die längere Variante, wenn auch mit Sicherheit älter, doch nicht als das unzweifelhafte Original der Königsurkunde des Jahres 1212 anzusehen sei; die Feststellung des Textes der verlorenen Originalurkunde bleibt Aufgabe der Zukunft; hierzu hat der Verfasser die bisher entbehrte textkritische Herausgabe der beiden Urkundenvarianten sowie ihrer Handschriftengruppe besorgt. 37