Tanulmányok Budapest Múltjából 18. (1971)
Kumorovitz L. Bernát: Buda (és Pest) "fővárossá" alakulásának kezdetei = Die Anfänge des Hauptstadtwerdens von Buda (und Pest) 7-57
jetzt als älteste bekannte historische Quelle ist eine auf die Zeit um 1212 datierte Urkunde Königs András II. Eine seiner früheren Verfügungen erneuernd verbietet der Herrscher unter anderen, dass sich jemand in Buda sowohl von den Wächtern der königlichen Residenz (de custodibus regie domus) wie auch von den sich dort aufhaltenden Dienern der Gespane und Prälaten (de familiis iobagionum, comitum videlicet et prelatorum ibidem commorantibus) von der Jurisdiction des Prcpstes und seines Kapitels zu entziehen getraue. Diese Urkunde ist aber nicht im Original auf uns überliefert und ihre Authentizität wird von ihren Verwertern bald anerkannt, bald verworfen. Da der Ausdruck „domus regia" seit Béla III. (1173—1196) bis 1226 ununterbrochen in den Urkunden vorkommt, meint der Verfasser, dass die auf das (Ó-)Budaer königliche Haus sich beziehende Angabe der Urkunde auch auf die genannte Zeit annehmbar ist auch dann, wenn ihr ursprünglicher Text nur in der Form einer späteren Umarbeitung auf uns blieb. Diese seine Meinung wird auch von der aus dem Jahre 1212 stammenden und im allgemeinen als authentisch anerkannten (aber auch nicht tadellosen) Urkunde von András II. unterstützt, in der er auf dem Gebiet von (Ó-)Buda — unter anderen — auch das Recht der Jurisdiction dem Kapitel zurückgibt und auch die Grenzen des (Ó-)Budaer Gebietes der Kirche feststellt. Wir besitzen aber auch unmittelbare Angaben von unangreifbarer Authentizität. Die wertvollste unter diesen ist jene, durch den Verfasser entdeckte, in 1213 entstandene originelle, zuerst in gegenwärtiger Abhandlung veröffentlichte und ohne jeden Zweifel authentische Urkunde, die eindeutig von der (O-)Budaer Kurie des Königs berichtet. Aus dieser erfahren wir, dass die interessierte Verwandtschaft den Doma in der Angelegenheit der Bezahlung der nach seiner Frau fälligen Morgengabe vor den Landesrichter zitierte und es dort zu einem Abkommen zwischen den Klienten kam. Der wertvollste Teil der Urkunde von Doma ist, wo diese von dem Ort und den Umständen der Entstehung des Abkommens berichtet : „Huius autem contractus forma ordináta fuit in curia Budensi, in presentia multorum principum et militum", das heisst: das Abkommen entstand in der (Ó-)Budaer königlichen Kurie in Anwesenheit von mehreren benannten principes und milites des Hofes. Diese Urkunde ermöglicht auch andere wichtige Feststellungen. Im Richter müssen wir z. B. den curialis cornes des Königs sehen, der laut der Goldenen Bulle des Jahres 1222 nur in der curia des Königs Recht sprechen darf. Und der auf den 24. April festgestellte Zahlungstermin weist darauf hin, dass der Prozess nicht lange vor dem Termin, also zur (quadragesimalen) Fastenzeit des Jahres vor sich ging. Und dadurch wird auch das bewiesen, dass die Quadragesima von Rogerius tatsächlich ein alter Brauch ist, weiters (was in dem Bericht von Rogerius schon ganz klar ist), dass die Frühlings-Jahreszeit (Quadragesima) nicht nur zum kirchlichen Feiern der Osternfeste diente, sondern auch eine wichtige Periode der Staatsverwaltung und königlichen Gerichtsbarkeit war. Aus der Zeit nach 1213 besitzen wir auch andere Urkunden, die mittelbar auch auf das Existieren der (Ó-)Budaer königlichen Kurie hindeuten. Eine solche Urkunde ist vor allem ein die königliche Kurie erwähnender Urteilbrief vom Kalocsaer Erzbischof Berchtold und seinen Mitrichtern aus dem Jahr 1214 und jene aus dem Jahr 1216 stammende Urkunde der Kardinäle Pelagius und Stephan, die den Disput zwischen dem Bischof von Veszprém und dem Erzbischof von Esztergom ausser der Frage des Krönungsrechtes der Königin besonders die Streitigkeit über die Ausübung der kirchlichen Jurisdiction (das Recht der Priesterweihe und des Firmens usw.) das Budaer Kapitel und die Stadt über (O-)Buda entschieden hat. Aus der letzteren Urkunde kommt es klar hervor, dass der Erzbischof von Esztergom die Rechte des Bischofs von Veszprém über (O-)Buda seit jener Zeit verletzen konnte, seit dem auch die königliche Kurie daselbst 55