Tanulmányok Budapes Múltjából 11. (1956)

Nagy István, Buda adóterhei a töröktől való visszafoglalástól a Rákócziszabadságharcig

geständnisse ein. Als Bndresultat bringen also auch diese Massnahmen keine Steuerermässigung mit sich. Auf Grund des Erlasses vom September 1696 macht die Wiener Kammer tatsächlich einen Versuch, die auf die Bewohner ausserordentlich schwer drücken­de militärische Einquartierungsfrage zu regeln. Nach vielem Hin und Her kommt es zur Übersiedlung der Soldaten der Ofner Garnison aus den Bürgershäusern in die Festungskasernen. Selbst das bedroht aber die Stadt mit der Verpflichtung der Instandhaltung der Kasernen, ja sogar mit dem des Baues neuer Kasernen, der sie nur mit Not durch energische Proteste ausweichen kann. Die Last der Ein­quartierung ist aber damit nicht vollständig aufgehoben, da die Soldaten der durch­ziehenden Regimenter auch weiterhin in Bürgershäusern untergebracht werden. Unter der Kamerallasten wird der Zehnt nach 1696 auch weiterhin nach alter Weise eingefordert. Der Rückstand wächst von Jahr zu Jahr und zeugt von der schwierigen Lage, in der sich die Stadt und ihre Bewohner befinden. In 1696 wird Buda von dem nach den Handelsartikeln zu zahlenden Dreissigstzoll befreit, obwohl es im allgemeinen nicht gelingt, an den Dandesmauten dieser Befreiung Geltung zu verschaffen. Auch im Kampf, den Buda für die Abschaffung der Portion führte, war es nicht glücklicher weggekommen. Der Kammererlass vom September 1696 Hess die Frage der Portion, der drückendsten Steuerlast, unberührt. Gerade die Portion und die Militärlasten waren es aber, die nicht nur in Buda, sondern im ganzen Dande die grössten Schwierigkeiten verursacht haben. Die Verzweiflung der Be­völkerung und die Flut von Klageschriften nötigten die Wiener Regierung zur Auf­stellung besonderer Behörden, der sog. »Subdelegata Commissionen«, um die Pro­bleme der Militärlasten, der Militärverpflegung und der Streitfragen zwischen Militär- und Zivilbevölkerung zu erledigen. Auch in Buda wurde eine Subdelegata Commissio aufgestellt, die Stadt erhoffte sich viel von ihrer Tätigkeit hinsichtlich der Mässigung der Militärbürden. Diese Erwartungen erfüllten sich aber nicht, denn obzwar diese Behörde die bei der Steuererhebung geübten Missbräuche zum Teil abschaffte, vermehrten sich die Steuerlasten auch während der Tätigkeit der Kommissionen, die auch für deren regelmässige Eintreibung Sorge trugen. Die für Buda festgesetzte Portion betrug im Jahr 1702 schon ungefähr 19 000 Gulden, und das bedeutete das Fünf-bis Sechsfache der in den 1690-er Jahren veranlagten Summen, obwohl sich die Bevölkerung der Stadt seither höchstens vervierfacht hatte. Mit der Portion wurde sozusagen jeder Vermögensteil belastet; das Haus, der Viehbestand, die Getreideernte, das Schankrecht, die Weinfechsung, eine Mühle, oder Spiritusbrennerei, hatten alle besonders festgesetzte Taxen. Eine be­sonders schwere Gebühr lastete auf der ziemlich bedeutenden, nach 1700 jährlich ungefähr an die 30—40 000 Eimer betragenden Weinernte. Die Portion bedeutete nicht nur wegen den gesteigerten Militäransprüche eine grosse Last, sondern auch deshalb, weil der Magistrat die sog. Stadtsteuer, welche für städtische Bedürfnisse zu zahlen war, mit der Portion zusammen ein­trieb. Diese städtische Steuer, die etwa ein Drittel des jährlichen Portionsbetra­ges ausmachte, traf vor allem die Serben, obzwar diese ohnehin gewaltige Lasten zu tragen hatten (Zahlung des Schutztalers, der Weinfron). Der Stadtrat ist gezwun­gen, auch diese Steuer für militärische Zwecke anzuwenden, denn abgesehen von der Portion nahm auch die Verproviantierung der Mannschaften, die dem Militär zu leistenden Fuhren und Frondienst die materiellen Kräfte der Stadt in Anspruch. Laut dem an die Kaiserin gerichteten Gedenkschreiben, vervielfachten sich bis 1708 die dem Militär geleisteten Dienste auf einen Betrag von beiläufig 100 000 Gulden. Dieser Betrag blieb kaum hinter jenem zurück, der unter dem Titel der Portion eingezahlt wurde. Die wirtschaftliche Lage der Stadt wurde obendrein noch durch Unfug, Willkür und Räubereien der Soldaten, weiters durch Wein­schank, Fleischhauerei und durch andere, die Rechte der Stadt verletzenden und mit Steuern nicht belegbaren Handelsbetätigungen der Marketender erschwert. Weder der Erlass der Wiener Kammer vom J. 1696, noch die Tätigkeit der Subdelegata Commissio hat, mit Ausnahme kleinerer Erleichterungen (wie 74

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