Rendeletek tára, 1944

Rendeletek - 541. A m. kir. minisztérium 1944. évi 3.570. M. E. számú rendelete, a Magyarország, a Német Birodalom és a Független Horvát Állam között az újvidéki volt jugoszláv ügyvédi kamara és nyugdíjalapja vagyonának felosztása tárgyában Budapesten, az 1943. évi december hó 10. napján aláírt egyezmény kihirdetéséről és végrehajtásáról.

I8D8 541. 3.570/1944. M. E. sz. Gebiet hatten, freigestellt. Jeder Erwerberstaat hat das Recht, die Einziehung von Rückständigen Beiträgen zu regeln, soweit sie von Advokaten geschuldet werden, die am 15. April 1941 ihren Sitz in seinem Gebiet hatten. V. Das Abkommen wird im gegenseitigen Einvernehmen von tier Advokatenkammer inßecskerek und der in Újvidék (Neusatz, Novi-Sad) durchgeführt werden. Soweit die Belange kroatischer Advokaten zu vertreten sind'/ iit ein Vertreter der Advokaten­lammer in Agram zuzuziehen. Sollten sich die mit der Durch­führung Beauftragten nicht einigen können oder Zweifelsfragen aus der Anwendung des Abkommens entstehen, so werden die aufgetauchten Fragten durch die Delegationen (unmittelbar im freimdJschaftlichen Geiste entschieden. VI. Jedier Erwerberstaat wird in seinem Gebiete die im Zuge der Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Anordnun­gen und Verlautbarungen erlassen. VII. Das Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft VIII. Das Abkommen wird in einer Urschrift unterZdchnet, die in dem Archiv des Auswärtigen Amts in Berlin niedergelegt werden wird. Die Deutsche Regierung wird jeder der anderen beteiligten Regierungen einen beglaubigten Abdruck! des Ab­kommens zugehen lassen. Zu Urfcund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Ab­kommen unterzeichnet. Geschehen in Budapest am 10. Dezember 1943. Für die Deutsche Regierung: gez. WiMelm Fubricius. Für die Kroatische Regierung: gez. Dr. Butomc. . Für die Ungarische Regierung: gez. Dr. P. Sebestyén.

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