Rendeletek tára, 1942

Rendeletek - 556. A m. kir. minisztérium 1942. évi 5.660. M. E. számú rendelete, a Magyar Szent Koronához visszacsatolt keleti és erdélyi területeken gondozás nélkül maradt birtokok ideiglenes hasznosítására vonatkozó 6.16011941. M. E. sz. rendelet módosításáról

2580 534. 5.080/1942. M. E. sz. (Eredeti német szöveg.) • VEREINBARUNG zwischen DER KÖNIGLICH UNGARISCHEN REGIERUNG und ^ DER DEUTSCHEN REGIERUNG über die Regelung der mit dem Allgemeinen Fond der Geld­anstalten und dem Spezialfond zur Milderung der aus den Nachkriegsverhältnissen entstandenen Verluste zusammen­hängenden Fragen. DTE KÖNIGLICH UNGARISCHE REGIERUNG, ver­treten C ;rch den Ministerialsektionsehef Herrn Dr. Paul Sc­bestyt. und . die DEUTSCHE REGIERUNG, vertreten durch den Gesandten IJsrrn Dr. Ernst Eisenlohr, haben ?. ur Regelung der mit dem Allgemeinen Fond der GeldanstaKen und dem Spezialfond zur Milderung der aus den Nachkriegsverhältnissen entstandenen Verluste zu­sammenhängenden Fragen im Verhältnis zum Königreich Un­garn folgendes vereinbart: 1. Die Königlich Ungarische Regierung wird dem All­gemeinen Fond und dem Spezialfond zurückerstatten: a) den gesamten Kapitalbetrag der Aushilfen und Un­terstützungen, die durch die genannten Fonds in Form von 4°/o-igen Schuldverschreibungen an solche Geldinstitute ge­währt wurden, die ihren Sitz auf den an Ungarn rückgeglie­derten Gebieten haben (im folgenden: „ungarische Institute"), b) den gesamten Kapitalbetrag der durch die genannten Fonds an die ungarischen Geldinstitute in bar gewährten Aushilfen und Unterstützungen. 2. Bezüglich des Allgemeinen Fonds verzichtet die Königlich Ungarische Regierung auf die Rückerstattung d.èr durch die ungarischen Geldinstitute gezahlten Fondsbeiträge. Beim Spezialfond wird der Gesamtbetrag der Selbst­hilfebeiträge der Königlich Ungarische Regierung in der Form zurückerstatten, dass dieser Betrag auf den nach Ziffer Î. errechneten Betrag der Verpflichtungen der Königlich Un­garischen Regierung angerechnet wird. 3. Die Fondsverwaltungen werden dem Königlich Un­garischen Finanzministerium innerhalb' , : on 30 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Beträge der gewähr-

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