Rendeletek tára, 1942
Rendeletek - 385. A m. kir. minisztérium 1942. évi 4.290 M. E. számú rendelete, a dunai és drávai halászat szabályozására vonatkozólag létrejött magyar-horvát megállapodás kihirdetéséről.
1630 S8« 4,a©«/184S M. S. m rangen den Booten welche die amtliche Grenz- und Ftschereikontrolle ausüben, freie Fahrt ermöglichen ähnlich wie es für die Boote der Flussregulierung im Punkte VII. des Abkommens über den Flussgrenzverkehr vom 3. Dezember 1941 vorgesehen ist. Die Einzelheiten hinsichtlich der Ermöglichung dieser Grenz- und Fischereikontrolle werden von den beiderseitigen lokalen Behörden " getroffen und die getroffenen Übereinstimmungen ihren zuständigen Behörden zur Kenntnis und Genehmigung zugestellt. Artikel 18. Um eine rationelle Bewirtschaftung der Grenzgewässer zu ermöglichen, können nach den Bestimmungen des ungarischen XIX. Gesetzartikels aus 1888, und wenn nötig, auch auf Grund des kroatischen Fischereigesetzes, Fischereigenossenschaften, bzw. -gesellschaften gegründetkwerden. Falls es beiderseits zu deren Gründung kommt, sind sie verpflichtet zu ihren Hauptversammlungen die Vorsitzendern der Fischereigenossenschaften bzw. -gesellschaften aus dem Nachbarstaate gegenseitig einzulanden. 2. Für gegenüberliegende Fisch ereire vier e können, für die gemeinschaftlich bewirtschaftete Fischereireviere sollen durch die Sachverständigen beider Staaten Wirtschaftspläne festgesetzt werden um die gemeinsame Bewirtschaftung zu fördern. Beide Staaten verpflichten sich die nötigen Massnahmen zu treffen, um die Durchführung dieser Wirtschaftspläne vollkommen zu sichern. 3. Delí Vertretern der zuständigen Behörden soll es ermöglicht werden sich von Zelt zu Zeit im Nachbarstaate vom Vorgang der Verwirklichung der Wirtschaftspläne zu erkundigen. 4. Die festgesetzen Reviergrenzen und Wirtschaftspläne können nur nach Zustimmung der zuständigen Sachverständigen beider Staaten abgeändert werden. Artikel 19. 1. Im Nachbarstaate befindliche Fischereirechte in Grenzgewässern sind von ihren Besitzern spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei der zuständigen Behörde zwecks Anerkennung anzumelden. Die zufitän-