Rendeletek tára, 1942

Rendeletek - 385. A m. kir. minisztérium 1942. évi 4.290 M. E. számú rendelete, a dunai és drávai halászat szabályozására vonatkozólag létrejött magyar-horvát megállapodás kihirdetéséről.

1630 S8« 4,a©«/184S M. S. m rangen den Booten welche die amtliche Grenz- und Ftscherei­kontrolle ausüben, freie Fahrt ermöglichen ähnlich wie es für die Boote der Flussregulierung im Punkte VII. des Abkom­mens über den Flussgrenzverkehr vom 3. Dezember 1941 vor­gesehen ist. Die Einzelheiten hinsichtlich der Ermöglichung dieser Grenz- und Fischereikontrolle werden von den beiderseitigen lokalen Behörden " getroffen und die getroffenen Überein­stimmungen ihren zuständigen Behörden zur Kenntnis und Genehmigung zugestellt. Artikel 18. Um eine rationelle Bewirtschaftung der Grenzge­wässer zu ermöglichen, können nach den Bestimmungen des ungarischen XIX. Gesetzartikels aus 1888, und wenn nötig, auch auf Grund des kroatischen Fischereigesetzes, Fischerei­genossenschaften, bzw. -gesellschaften gegründetkwerden. Falls es beiderseits zu deren Gründung kommt, sind sie verpflichtet zu ihren Hauptversammlungen die Vorsitzendern der Fische­reigenossenschaften bzw. -gesellschaften aus dem Nachbar­staate gegenseitig einzulanden. 2. Für gegenüberliegende Fisch ereire vier e können, für die gemeinschaftlich bewirtschaftete Fischereireviere sollen durch die Sachverständigen beider Staaten Wirtschaftspläne festgesetzt werden um die gemeinsame Bewirtschaftung zu fördern. Beide Staaten verpflichten sich die nötigen Mass­nahmen zu treffen, um die Durchführung dieser Wirtschafts­pläne vollkommen zu sichern. 3. Delí Vertretern der zuständigen Behörden soll es er­möglicht werden sich von Zelt zu Zeit im Nachbarstaate vom Vorgang der Verwirklichung der Wirtschaftspläne zu er­kundigen. 4. Die festgesetzen Reviergrenzen und Wirtschaftspläne können nur nach Zustimmung der zuständigen Sachverstän­digen beider Staaten abgeändert werden. Artikel 19. 1. Im Nachbarstaate befindliche Fischereirechte in Grenzgewässern sind von ihren Besitzern spätestens 6 Mo­nate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei der zustän­digen Behörde zwecks Anerkennung anzumelden. Die zufitän-

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