Rendeletek tára, 1942
Rendeletek - 385. A m. kir. minisztérium 1942. évi 4.290 M. E. számú rendelete, a dunai és drávai halászat szabályozására vonatkozólag létrejött magyar-horvát megállapodás kihirdetéséről.
i(N6 889 4.390/1043. M, I, K c) Zum Absperren dienende Fischereigeräte müssen m der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juni vollkommen entfernt werden und der Abfluss ist in dieser Zeit vollkommen frei zu halten. 3. Im Falle der Ausführung von Wasserbeuten oder Arbeiten in einem Staate, die einen schädlichen Einfluss auf die Erhaltung und Vermehrung von Fischen ím anderen Staate zur Folge haben könnten, werden beide Staaten vorher darüber ein Abkommen abschliessen. Vor Abschluss dieses Abkommens sind beiderseits die Fischereisachverständigen zu Rate zu ziehen. Artikel 13. Die Fischerei bei Nacht, das heisst in der Zeit vom Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang, ist verboten. Artikel 14. In Notfällen (Lebensgefahr, elementare Unfälle usw.) ist es den Fischern erlaubt das geggnüberliegende Ufer zu betreten mit ihren Geräten und Fischerbeuten. Sie müssen sich aber bei der nächsten Grenzbehörde melden und sobald der Grund der Landung vorüber ist, müssen sie mit ihren Geräten bzw. Fischerbeute zurükkehren. Artikel 15. 1. Denjenigen Personen, die das Fischen in gemeinsamen Fischereirevieren ausüben, ist es unter folgenden Bedingungen gestattet die faktische Grenze zu diesem Zwecke zu überschreiten: a) Das übertreten der faktischen Grenze darf nur bei Tage zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang) stattfinden. b) Sie müssen einen für den kleinen Grenzverkehr bestimmten Grenzübertrittschein mit sich führen. c) Kähne, Bote und andere Wesserfarzeuge sollen mit Nummern versehen werden und an festgestellten Standorten abgeschlossen aufbewahrt werden. Die Schlüssel dieser v Schlosse sollen be den landeszuständig gefugten Grenzbehörden aufbewahrt werden, und sollen beim Beginn des Fischens dem dazu berechtigen Fischer übergeben werden.