Rendeletek tára, 1942
Rendeletek - 385. A m. kir. minisztérium 1942. évi 4.290 M. E. számú rendelete, a dunai és drávai halászat szabályozására vonatkozólag létrejött magyar-horvát megállapodás kihirdetéséről.
1644 385. 4.290/1942. M. E. až. 3. Es ist in Grenzgewässern verboten Fischen mit Schusswaffen nachzustellen, wie auch auf diese Weise erbeutete Fische in den Handel zu bringen. 4 4. Die Anwendung von Harpunen zum Fischfang in Grenzgewässern ist verboten. Artikel 11. Der Gebrauch jeder Art von Fischereigeräten deren Öffnungen im nassen Zustande weniger als 40 mm betragen, ist in Grenzgewässern verboten. Bei Netzen ist die Entfernung von Knoten zu Knoten-zu messen, bei anderen Geräten die Linie an der die Öffnung am engsten ist. Davon sind ausgenommen: Wurf netze und Kreuznetze, deren Maschenweite auf mindestnes 25 mm festgesetzt wird. Weitere Ausnahmen könneh nur für bestimmte Gewässer und nach Zustimmung der zuständigen Behörden beider Staaten in wirtschaftlich berechtigten Fällen genehmigt werden. -. Artikel 12. 1. In Grenzgewässern ist es verboten Vorrichtungen zum Fischfang zu errichten, bzw. anzuwenden, seien es ständige oder bewegliche, die Von einer Seite ausgelegt, weiter als bis zur Mitte des Bettes reichen; mehrere solche Geräte dürfen nicht Näher als 50 m von einander in Flussrichtung aufgestellt werden, auch nicht in Falle, wenn sie von beiden Ufern ausgelegt sind. Als Mitte des Flussbettes ist der Punkt anzusehen, der sich in der Mitte der kürzesten Linie befindet, die beim niedrigsten Wasserstand beide Ufer verbindet. 2. In Abflüssen, in welchen sich das Wasser aus überschwemmten Gebieten in die Grenzgewässer zurückzieht, kann es den Fischereiberechtigten gestattet werden Fischereigeräte zum Fange von Fischen aufzustellen, die sich über das ganze abfleissende Wasser erstrecken, doch nur unter folgenden Bedingungen: a) Die Maschenweiten bzw. Öffnungen dieser Geräte dürfen nicht weniger als 100 mm betragen. Zum Feststellen der Maschenweite bzw.'der Öffnungen ist die Bestimmung des Artikels 11. massgebend. b) Die zum Absperren angewendeten Geräte dürfen nicht in unmittelbarer Nähe eins vom anderen aufgestellt werden, das heisst nicht mehrere, sondern nur eine Wand bilden.