Rendeletek tára, 1942

Rendeletek - 385. A m. kir. minisztérium 1942. évi 4.290 M. E. számú rendelete, a dunai és drávai halászat szabályozására vonatkozólag létrejött magyar-horvát megállapodás kihirdetéséről.

16*2 385. 4.290/1942. M. E. K. 2. Untermassige Fische wie auch während der für be­stimmte Arten geltenden Schonzeit gefangene Fische, sind sofort wieder mit der zu ihrer Erhaltung nötigen Vorsicht ins Wasser zurückzusetzen. Artikel 9. In den Grenzgewässern ist es verboten Hanf oder Flachs zu rösten. In wirtschaftlich begründeten Fällen kann das Rösten genehmigt werden. Voraussetzung für eine solche Genehmigung ist ein vorausgehendes Übereinkommen der zuständigen Behörden beider Staaten, in welchen auch eine Entschädigung für die Fischereiberechtigten nötigerweise vor­zusehen ist. In solchen Fällen sind im Übereinkommen auch Ort und^Zeit zum Rösten genau bestimmen. 2. Es ist verboten in Grenzgewässer Stoffe zu bringen, die auf den Fischbestand schädlich wirken können, ungeachtet dessen, auf welche Weise diese Stoffe in die Fischereigewässer gelangen. 3. Betriebe und Unternehmen, deren Tätigkeit zur Folge hat, dass dem Fischbestand schadende Stoffe auf .irgend eine Weise Grenzgewässer gelangen, sind verpflichtet, nach An­ordnung der zuständigen Behörden beider Staaten, bestimmte Vorrichtungen zur errichten, bzw. Massnahmen zu treffen, um solche Stoffe für die Fischerei unschädlich zu machen, bevor sie in diese Gewässer gelangen. 4. Die in Punkt 2. und 3. festgesetzten Bestimmungen sind auch für Betriebe und Unternehmungen gültig, durch deren Tätigkeit schon vor dem Inkrafttreten dieser Verein­barung schädliche Stoffe in Grenzgewässer gelangten. Artikel 10. 1. Beim Fischfang in Grenzgewässern ist die Anwen­dung schädlicher oder Sprengstoffe (giftiger Köder, Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Sprengpatronen, oder Sprengmittel usw.) verboten. So auch das Sammeln oder der Vertrieb auf diese Weise beschädigter, betäubter bzw. getöteter Fische. 2. Beim Fischfang oder beim Aufenthalt an Grenzge­wässern oder in deren Nähe ist es verboten, die im Punkt 1. genannten Stoffe mit sich zu führen, ausser im Falle einer besonderen Erlaubnis zum Gebrauch dieser Stoffe für andere Zwecke-

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