Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 686. A m. kir. minisztérium 1941. évi 6.790. M. E. számú rendelete, a „Kassa–Oderbergi Vasút" részvénytársaság tárgyában Berlinben, 1940. évi november hó 15. napján kelt magyar-német-szlovák Megállapodás életbeléptetéséről.
3170 686. 6.790/1941. M. E. sz. V. Abwicklung sonstiger einzelner Aktiven und Passiven. i Artikel 15. 1. Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der KOB, über die keine andere Regelung getroffen ist, gehen mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf die Slowakische Republik über. Auf Grund dieser Bestimmung übergegangene Verbindlichkeiten der KOB erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung gegen die Slowakische Republik geltend gemacht werden. 2. Der Slowakischen Republik liegt die unverzügliche Abwicklung der auf sie übergangenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach kaufmännischen Grundsätzen ob. Die Vertragschliessenden Staaten werden die Gläubiger der 'KOB in handelsüblicher Weise auffordern, ihre Ansprüche bei dem Slowakischen Ministerium für Verkehr und öffentliche Arbeiten in Bratislava anzumelden, 3. Die Slowakische Republik wird den anderen Vertragschliessenden Teilen jeweils bis zum 31. Januar über das Abwicklungsergebnis des vorangegangenen Kalenderjahres Rechnung legen und einen gewonnenen Erlös an die beteiligten Staaten anteilmässig auskehren, einen etwaigen Fehlbetrag anteilmässig anfordern. Die beteiligten Staaten werden die von ihnen angeforderten Anteilsbeträge jeweils bis zum Ablauf des folgenden Monats zur Verfügung stellen. 4. Bei Beginn der in diesem Artikel vorgesehenen Abwicklung und mit der jährlichen Rechnungslegung wird die Slowakische Republik den anderen Vertragschlissenden Staaten jeweils eine Übersicht des Abwicklungsstandes geben. 5. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffern finden auf Ansprüche von Versorgungsempfängern oder sonstigen ehemaligen Bediensteten der KOB aus ihnem früheren Dienstverhältnis keine Anwendung. Eine Befriedigung solcher Ansprüche bleibt demnach dem Betreuungsgrundsatz des Artikels 9 Ziffer 1 zuständigen Staat überlassen. Vi. Schlussbestimmungen. Artikel 16. Die Aktiengesellschaft „Kaschau-Oderberger Eisenbahn'' erlischt mit dem Tage des Inkrafttreten dieser Vereinbarung Die Slowakische Republik, in deren Gebiet die Gesellschaft