Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 686. A m. kir. minisztérium 1941. évi 6.790. M. E. számú rendelete, a „Kassa–Oderbergi Vasút" részvénytársaság tárgyában Berlinben, 1940. évi november hó 15. napján kelt magyar-német-szlovák Megállapodás életbeléptetéséről.

3168 686. 6.790/1941. M. E. sz. 2. Die Übernahme der Betreuung hat schuldbefreiende Wirkung für die KOB. 3. Versorgungsempfänger im Sinne des Absatzes 1 sind die Empfänger von Versorgungsbezügen, die Mitglieder des Pensionsfonds der KOB waren, soweit ihnen am 1. Oktober 1938 bereits Versorgungsbezüge gezahlt wurden oder sie an diesem Tage anspruchsberechtigt waren. Zu dem Empfängern der Versorgungsbezüge gehören auch die Empfänger ent­spechender Gnadengaben und Unfallrenten der KOB. Artikel 10. 1. Da das Deutsche Reich -und das Königreich Ungarn nach Artikel 9 höhere Zahlungen leisten, als ihrem Anteil an der Versorgungslast entspricht, zahlt die Slowakische Republik beiden Staaten hierfür Ausgleichsbeträge. Diese werden nach dem Rechtszustand voni 1. Oktober 1938 mit dem auf den 1. Januar 1941 berechneten Kapitalwert in fol­gender Höhe festgesetzt: a) gegenüber dem Deutschen Reich auf 28 — achtund­zwanzig — Millionen Ks. b) gegenüber dem Königreich Ungarn auf 70 — sie­benzig — Millionen Ks. 2. Über die Art und Weise der Zahlung werden zwischen der Slowakischen Republik und dem Deutschen Reich einerseits Und dem Königreich Ungarn andererseits Vereinbarungen getroffen. Artikel 11. Sobald feststeht, welcher der Vertragschliessenden Staaten die einzelnen Versorgungsempfänger der KOB be­treut (vgl. Artikel 9 Ziffer 1), wird die Slowakische Republik den vom Deutschen Reich und vom Königreich Ungarn zu be­zeichnenden Stellen die Liquidierungsbogen und die sonstigen Personalunterlagen für die von ihnen zu betreuenden Versor­gungsempfänger übergeben. Artikel 12. Alle Ansprüche von Versorgungsempfängern an die KOB, die sich auf die Zeit bis zum 30. September 1939 bezie-

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