Rendeletek tára, 1941

Rendeletek - 686. A m. kir. minisztérium 1941. évi 6.790. M. E. számú rendelete, a „Kassa–Oderbergi Vasút" részvénytársaság tárgyában Berlinben, 1940. évi november hó 15. napján kelt magyar-német-szlovák Megállapodás életbeléptetéséről.

3164 686. 6.790/1941. M. E. sz. Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben. Die Versäumnis der Anmeldung zieht den Verlust des Gläubigeranspruches an Kapital und Zinsen nach sich; hierauf ist in dem Aufruf hinzuweisen. Artikel 6. Jeder der Vertragschliessenden Staaten übernimmt die Befriedigung der von ihm durch Aufruf festgestellten Anleihegläubiger. Er teilt unverzüglich nach Ablauf der in dem Aufruf gesetzten Frist den anderen Staaten die ihm obliegende Gesamtleistung mit. Die Summe der von den drei Staaten angemeldeten Beträge ergibt den Gesamtbetrag der Anleiheschulden, den die drei Staaten nach Artikel 1, Ziffer 1 anteilmässig zu tragen haben. Artikel 7. Soweit Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 zu leisten sind, sind sie dem berechtigten Staat so rechtzeitig zur Ver­fügung zu stellen, dass-er sie zu der ihm obliegenden Kapital­auszahlung verwenden kann. Artikel 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlöschen alle gegen die KOB bestehenden Kapital- und Zinsansprüche der durch die vorstehende Regelung betroffenen Anleihe­gläubiger. III. Übernahme und Aufteilung der Versorgungslasten. Artikel 9. 1. Jeder der Vertragschliessenden Staaten übernimmt mit Wirkung von 1. Oktober 1939 ab die Betreuung aller Versorgungsempfänger, die zu diesem Zeitpunkt ihren stän­digen Wohnsitz im Bereiche seines heutigen Staatsgebiets hatten. Die Slowakische Republik übernimmt vom gleichen Zeitpunkt an überdies die Betreuung der Versorgungs­empfänger, die am 1. Oktober 1939 ausserhalb des heutigen Staatsgebiets der Vertragschliessenden Staaten wohnten. Eine Verlegung des Wohnsitzes nach dem Stichtag in das Gebiet eines anderen Staates berührt die vorstehende Regelung nicht.

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