Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.
2Ö5. .1400/1941. M. E. s®. 1187 Fonds mit oder ohne eigener Rechtspersönlichkeit, unter staatlicher Verwaltung stehende Fonds) gelten die Bestimmungen der Ziffern 12, 14 und 15. 18. Über die in Ziffer 15 Absatz 2, Ziffer ÏL6 Absatz 2 und 3 behandelten Fragen entscheidet eine gemischte Kommission, m die jeder beteiligte Staat die gleiche Anzahl von Mitgliedern entsendet und für deren Entscheidungen Einstim, niigkeit erforderlich ist. Kommt ©ine Entscheidung nicht zustande, so wird die Streitfrage auf diplomatischem Wege gelöst V. Rückerstattungs- und Ersatzansprüche. 19. Verwaltungsdepositen, die zur Sicherstellung eines Rechtes der ehemaligen Tschecho-Slowakischen Republik dienten, sind von demjenigen vertragsehliessenden Teil, in deren Verwahrung sie sich befinden, dem anderen vetragscihliessenden Teil auszufolgen, wenn auf diesen das Recht übergangen ist. Diente das Verwaltungsdeposit zur Sicherstellung eines Rechtes der ehemaligen Tschecho-Slowakischen Republik, das auf mehrere Staaten übergangen ist, so hat eine entsprechende Aufteilung stattzufinden. Diese Aufteilung hat gegebenenfalls von der in Ziffer 18 vorgesehenen Kommission zu erfolgen. Ist der Rechtsgrund der Hinterlegung erloschen oder wird das Recht, zu dessen Sicherstellung die Hinterlegung erfolgte, nicht ausgeübt, so sind die Hinterlegungen unverzüglich an den Hinterleger auszufolgen. Die Entscheidung über die Ausfolgung des Deposits trifft die zuständige Stelle des Staates, auf den das sichergestellte Recht übergangen ist oder übergehen sollte. Die zuständigen Stellen werden dafür Sorge tragen, dass solche Angelegenheiten beschleunigt erledigt werden. Andere Verwaltungsdepositen sowie die gerichtlichen Depositen, die sich im Machtbereich des einen vertragschliessenden Teils befinden, sind dem anderen vetragsehliessenden Teil auszufolgen, falls dessen Behörden in der fraglichen Angelegenheit zuständig sind. Hierdurch werden Privatrechte dritter Personen an den Depositen nicht berührt. 20. Das Königreich Ungarn wird die ihm aus der Bestimmung der Ziffer 3 des Wiener Schiedsspruches vom 2. November 1938 entstandenen Ansprüche, insofern diesen noch nicht Folge gegeben wurde, nicht mehr weiter geltend machen und wird auch keine weiteren Rückerstattung»- und Schadenersatzansprüche von denjenigen Gegenständen der öffentlichen Hand und von Privatpersonen erheben, die von Organen der