Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.
295. 3.450/1941. M; E. sz, 1181 Hiermit sind alle Fragen, die die tscheeho-slowakisehen staatlichen Zahlungsmittel im Verhältnis zum Königreich Ungarn betreffen, erledigt. III. Andere staatliche finanzielle Verplichtungen. 12. Die vor dem Zeitpunkte der Rückgliederung entstandenen, in dem ausgewiesenen Gesamtstande der tscheeho-slowakischen Staatsschuld am 31. XII. 1938 in Höhe von rund 52 000 000 000 Kc nicht enthaltenen und zwischenstaatlich nicht anderweitig geregelten finanziellen Verpflichtungen der ehemaligen Tschecho-Slowakischen Republik, ihrer Fonds und staatlichem Unternehmen, werden vom Königreich Ungarn im Verhältnis zum Protektorat Böhmen und Mähren und dem übrigen Reichsgebiet ifolgendermassen übernommen: a) Die auf dem in Betracht kommenden Vermögen unmittelbar lastenden Verpflichtungen (z. B. Einlösungsrenten für verstaatlichte Eisenbahnen — STEG —, hpothesierte Schulden, Realdienstbarkeiten) gehen auf das Königreich Ungarn über, insofern es die belasteten Viermögensbestandteile übernimmt. Liegen die belasteten Vermögensbestandteile diesseits und jenseits der neuen Grenzen, so hat eine angemessene Aufteilung der Belastungen zu erfolgen; in diesem Falle dient der auf dem ungarischen Gebiet gelegene Teil dieses Vermögen« — falls die Schuld mit diesem sichergestellt war — nur für den vom Königreiche Ungarn übernommenen Teil der Schuld als Sicherstellung, ohne für den anderen Teil der Schuld zu haften. Die entsprechenden Verpflichtungen der früheren Tschecho-Slowakischen Republik werden vom Deutschen Reich und dem Protektorat Böhmen und Mähren im Verhältnis zum Königreich Ungarn und dessen Bewohnern übernommen. b)y Betreffend die administrativen Verpflichtungen <z. B. Schulden aus Leistungen und Lieferungen für Staatsbehörden, staatliche Fonds und staatliche Unternehmen, sowie Mietzinsrückständei, Haftpflichtrenten) besteht Einverständnis darüber, dass weder von im Protektorat Böhmen und Mähren, und im übrigen Reichsgebiet am 21. Mai 1940 ansässigen Berechtigten dem Königreich Ungarn gegenüber noch von im Königreich Ungarn an diesem Tage ansässigen Berechtigten dem Protektorat Böhmen und (Mähren oder dem Deutschen Reich gegenüber Forderungen dieser Art geltend gemacht werden können. c) Die Königlich Ungarische Regierung wird ihren Ein75*