Rendeletek tára, 1941
Rendeletek - 295. A m. kir. minisztérium 1941. évi 3.450. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között a volt Cseh-Szlovák Köztársaság állami adóssága és államvagyona, valamint egyes, más ezzel összefüggő pénzügyi kérdések tárgyában Berlinben 1940. évi május hó 21-én létrejött Megállapodás életbeléptetéséről.
295. 3.450/1941. M. E. az. 1177 in dem Falle vermindert, wenn die ausserordentlicihe Tilgung im Einzelfalle in Höhe eines; Nominalbetrages von mindestens 100 Millionen K — umgerechnet auf den einheitlichen 4%%-iigein. Typ — erfolgt* Die 'ausserordentliche Tilgung erfolgt: a) durch Barzahlung zu pari, b) durch Ablieferung später erworbener tsehecho-slowar kischer inneren Schuldverschreibungen, deren Dienst vom Protektorat versehen worden ist. Die Schuldverschreibungen sind an das Liquidationsorgan (Staatsschuldendirektion in Prag) kostenlos, zu liefern, das die Abrechnung stets zum 15. Januar und 15. Juli vornehmen und von dem Ergebnis dasi Königlich Ungarische Finaiiaaniiüsterium verständigen wird; dabei werden nur die mindest engl 30 Tage vor, diesen verrecüinungsterminen eingelaufenen Stücke berücksichtigt. Die Abcnecihnung erfolgt nach den in Ziffer 1 und 2 angeführlten Grundsätzen unter Berücksichtigung der bis 1 zum Abrechnungsitag aufgelaufenen Stückzinsen. Sollten tschechoslowakische Schuldverschreibungen im Protektorat Böhmen und Mähren in irgenwelcher Weise durch andere ersetzt werden, so' können auch diese Ersatzstücke zur ausserordentlichen Tilgung verwendet werden, wobei sie zuerst nach dem für den Ersatz festgesetzten Verhältnis auf die ursprünglichen Schuldverschreibungen umgerechnet werden. Der auf die normale Tilgung entfallende Teilbetrag der Beitragsleistung kann auch zum Ankauf von Schuldverschreibungen auf dem Markte unter pari verwendet werden, wobei die Ablieferung und Abrechnung nach den oben unter b) langeführten Bestimmungen zu erfolgen hat. Im Falle einer auf (solche Weise erfolgenden Verstärkung der /Tilgung sinkt der die Zinsen vertretende Teil der Beitragsleistungi — bei unveränderter Annuität — entsprechend. < 8. Ausser der Verpflichtung zur Ablieferung der in den Ziffern 2 und 3 angeführten Posten und zur Zahlung der unter Ziffer 4 festgesetzten Annuität an das Protektorat Böhmen und Mähren übernimmt das Königreich Ungarn keine anderen Verpflichtungen aus der tschechoslowakischen inneren Staatsschuld. Die bis zum 1. Januar 1939 fälligen Zinsen der inneren tschecho-slowakischen Staatsschuld werden von demi Protektorat Böhmen und Mähren getragen soweit es sich um Schuldverschreibungen handelt die bei der Durchführung der Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 aus dem! Umlauf gefzogen werden.