Rendeletek tára, 1940
Rendeletek - 644. A m. kir. minisztérium 1940. évi 8.490. M. E. számú rendelete, a Bécsben, 1940. évi augusztus hó 30-án kelt magyar–német kisebbségi megállapodást tartalmazó jegyzőkönyv közzétételéről.
3244 644. 8.490/1940. M. E. sz. Volksdeutschen, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, haben ihren Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Tage dieser Vereinbarung an zu stellen. Bei der Umsiedlung können die Volksdeutschen ihr bewegliches Vermögen irei mit sich führen. Sie können ihr unbewegliches Vermögen vor ihrer Abwanderung liquidieren und den Erlös unter durch die betreffenden Notenbanken zu vereinbarenden Bedingungen ausführen beziehungsweise überweisen. Die Einzelheiten der Umsiedlung werden zwischen der Königlich Ungarischen Regierung und der Reichsregierung alsbald festgelegt werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird auch die Frage geregelt, unter welchen Bedingungen jenes unbewegliche Eigentum, dessen Liquidierung dem Eigentümer in der vorgesehenen Frist nicht gelingt, vom ungarischen Staate übernommen wird. Beide Regierungen werden sieh dabei unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse von dem Grundgedanken leiten lassen, die für die Reichsregierung und die Königlich Italienische Regierung bei der Regelung der Umsiedlung der Volksdeutschen in Südtirol massgebend gewesen sind. Wien, den 30. August 1940. Für die Königlich Ungarische Regierung: Gez.: Gf. Stefan Csäky Königlich ungarischer Aussenminister. Für die Reichsregierung: Gez.: Joachim v. Ribbentrop Beichsminister des Auswärtigen. Budapesten, 1940. évi Gróf Teleki m. kir.