Rendeletek tára, 1940
Rendeletek - 644. A m. kir. minisztérium 1940. évi 8.490. M. E. számú rendelete, a Bécsben, 1940. évi augusztus hó 30-án kelt magyar–német kisebbségi megállapodást tartalmazó jegyzőkönyv közzétételéről.
1240 644. 8.490/1940. M. E. sz. (Eredeti német szöveg.) PROTOKOLL. In dem Wunsche, die Stellung der deutschen Volksgruppe in Ungarn entsprechend den beiderseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu gestalten, haben die Königlich Ungarische Kegierung und die Reichsregierung nachstehende Vereinbarung getroffen: I. Die Königlich Ungarische Regierung gewährleistet den Angehörigen der deutschen Volksgruppe die Möglichkeit, ihr deutsches Volkstum uneingeschränkt zu erhalten. Sie wird dafür Sorge tragen, dass den Angehörigen der deutschen Volksgruppe aus der Tatsache ihrer Zugehörigkeit znr Volksgruppe und aus ihrem Bekenntnis zur nationalsozialistischen Weltanschauung in keiner Weise und auf keinem Gebiete Nachteile irgendwelcher Art erwachsen. Angehöriger der Volksgruppe ist, wer sich zum Deutschtum bekennt und von, der Führung des Volksbundes der Deutschen in Ungarn als Volksdeutscher anerkannt wird. Entsprechend diesen Grundsätzen wird insbesondere folgendes festgestellt: 1. Die Angehörigen der deutschen Volksgruppe haben unter Berücksichtigung der bezüglichen allgemeinen Vorschriften das Recht, sich zu organisieren und Verbände für besondere Zwecke, wie zum Beispiel für Jugendpflege, für Sport, für künstlerische Betätigung usw. zu bilden. 2. Die Angehörigen der Volksgruppe können in Ungarn jeden Beruf unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie die anderen ungarischen Staatsangehörigen ausüben. 3. Die Angehörigen der Volksgruppe werden entsprechend ihrem • Anteil an der Gesamtbevölkerung Ungarns bei der Besetzung der ungarischen Behörden und der Zusammensetzung der Selbstverwaltungskörper, insoferne die Besetzung durch Ernennung erfolgt, berücksichtigt werden. Die Volksdeutschen Beamten sind vorzugsweise bei den Behörden in den Volksdeutschen Siedlungsgebieten und den ihnen übergeordneten Zentralbehörden zu verwenden. 4. Alle Kinder der Angehörigen der Volksgruppe sollen die Möglichkeit haben, unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die ungarischen Schulen gelten, eine Erziehung auf Volksdeutschen Schulen erhalten, und zwar auf Höheren, Mitt-