Rendeletek tára, 1940

Rendeletek - 644. A m. kir. minisztérium 1940. évi 8.490. M. E. számú rendelete, a Bécsben, 1940. évi augusztus hó 30-án kelt magyar–német kisebbségi megállapodást tartalmazó jegyzőkönyv közzétételéről.

1240 644. 8.490/1940. M. E. sz. (Eredeti német szöveg.) PROTOKOLL. In dem Wunsche, die Stellung der deutschen Volks­gruppe in Ungarn entsprechend den beiderseitigen freundschaft­lichen Beziehungen zu gestalten, haben die Königlich Unga­rische Kegierung und die Reichsregierung nachstehende Vereinbarung getroffen: I. Die Königlich Ungarische Regierung gewährleistet den Angehörigen der deutschen Volksgruppe die Möglichkeit, ihr deutsches Volkstum uneingeschränkt zu erhalten. Sie wird dafür Sorge tragen, dass den Angehörigen der deutschen Volksgruppe aus der Tatsache ihrer Zugehörigkeit znr Volks­gruppe und aus ihrem Bekenntnis zur nationalsozialistischen Weltanschauung in keiner Weise und auf keinem Gebiete Nachteile irgendwelcher Art erwachsen. Angehöriger der Volksgruppe ist, wer sich zum Deutschtum bekennt und von, der Führung des Volksbundes der Deutschen in Ungarn als Volksdeutscher anerkannt wird. Entsprechend diesen Grund­sätzen wird insbesondere folgendes festgestellt: 1. Die Angehörigen der deutschen Volksgruppe haben unter Berücksichtigung der bezüglichen allgemeinen Vorschrif­ten das Recht, sich zu organisieren und Verbände für beson­dere Zwecke, wie zum Beispiel für Jugendpflege, für Sport, für künstlerische Betätigung usw. zu bilden. 2. Die Angehörigen der Volksgruppe können in Ungarn jeden Beruf unter den gleichen Voraussetzungen und Bedin­gungen wie die anderen ungarischen Staatsangehörigen aus­üben. 3. Die Angehörigen der Volksgruppe werden ent­sprechend ihrem • Anteil an der Gesamtbevölkerung Ungarns bei der Besetzung der ungarischen Behörden und der Zusam­mensetzung der Selbstverwaltungskörper, insoferne die Be­setzung durch Ernennung erfolgt, berücksichtigt werden. Die Volksdeutschen Beamten sind vorzugsweise bei den Behörden in den Volksdeutschen Siedlungsgebieten und den ihnen über­geordneten Zentralbehörden zu verwenden. 4. Alle Kinder der Angehörigen der Volksgruppe sollen die Möglichkeit haben, unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die ungarischen Schulen gelten, eine Erziehung auf Volksdeutschen Schulen erhalten, und zwar auf Höheren, Mitt-

Next

/
Oldalképek
Tartalom