Rendeletek tára, 1940

Rendeletek - 411. A m. kir. minisztérium 1940. évi 6.110. M. E. számú rendelete, a Német Birodalommal 1940. évi július hó 20-án aláírt Hatodik Pótegyezmény ideiglenes életbeléptetéséről.

411. 6.110/1940. M. E.. sz. 1959 Nr. des ungarischen Zolltarifs Bezeichnung der W'atren Zollsatz in Goldkronen für 100 kg . 611 b/2 Anmerkung zu T. Nr. 611 b/2 Anmerkung zu T. Nr. 611 u. 612 Anmerkung zu T. Nr. 611 u. 612 2. im Gewichte von weniger als 500 g auf 1 Geviertmeter Strümpfe mit Näharbeit: Männersocken und Kinderstrümpfe andere Strümpfe mit Näharbeit, ganz oder überwiegend aus zwei- oder mehr­drähtigen oder aus merzerisierten Baumwollgarnen hergestellt, unter­liegen einem Zuschlage von 60%. 1. Bei Strümpfen und Handschuhen bleiben Stickereien aus anderen als Seiden- und Kunstseidengar­nen unberücksichtigt, ebenso bei Handschuhen alle auf dem Hand­rücken angebrachten Verzierun­gen, auch wenn sie aus Seide oder Kunstseide bestehen. Als Hand­rücken wird diejenige Fläche an­gesehen, die auf dem Kücken des Handschuhs in Höhe des dem Handschuheiaischlupf zuliegenden Daumenansatzes endet. 2. Strümpfe mit Ziernähten aus Seide oder Kunstseide erhalten einen Zuschlag von 25%. Als Zier­nähte gelten nicht Durchbruch­zwickel und sonstige Durchbruch­arbeiten (Ajour). 3. Im übrigen erhalten Strümpfe und Handschuhe mit einer Bei­mengung von Seiden- und Kunst­seidengarnen von höchstens 15% der Fadenzahl nach einen Zollzu­schlag von 33 1 / 3 %.

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