Rendeletek tára, 1940

Rendeletek - 411. A m. kir. minisztérium 1940. évi 6.110. M. E. számú rendelete, a Német Birodalommal 1940. évi július hó 20-án aláírt Hatodik Pótegyezmény ideiglenes életbeléptetéséről.

411. 6.110/1940. M. E. sz. 191Í Um die ermässigten Zollsätze zu g-eniessen, müssen die Einhringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines ungarischen staatlich &rmäehtigten Tierarztes oder staatlichen Gestüts­inspektors beibringen, aus dem er­hellt, dass das Tier ausschliesslich einem der beiden in dem vorherge­henden Absatz genannten Sehläge angehört und in Ungarn in einem der vorbezeichneten Komitate ge­züchtet ist. Sind in den vorerwähnten Zeug­nissen auch Angabe über den Wert der Tiere am Versendungsort ent­halten, so hat das deutsche Zoll­amt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die entsprechende Wertstaffel anzu­nehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspiapieren eine Zu­sammenstellung der bei der Versen­dung der Pferde bis- zur Grenzzoll­stelle entstandenen Fracht — sowie der etwaigen Versieherungs- und Kommissionskosten beifügt. Die vertragschliessender Teile wer­den sieh über die Bezeichnung der mit der Ausfertigung der Zeug­nisse betrauten Tierärzte und Ge­stütsinspektoren und! über das bei der Ausfertigung- zu beobachtende Verfahren verständigren. In Zwei­felsfällen bleibt den deutschen Be­hörden das Recht gewahrt, nach­zuprüfen, ob das eingeführte Pferd Nr. des Zollsatz für deutsdhen Bezeichnung der Waren ld» Zolltarifs RM

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