Rendeletek tára, 1931
Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.
317. 6.910/1931. M. E. sz. 1581 Nr. des deutschen Zolltarifs Bezeichnung der Waren Zollsatz für 1 dz RM aus 72 Feldkümmelkraut; Beeren, Blätter, Blüten, Blütenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzenteile, anderweit nicht genannt, zum Heilgebrauch, getrocknet, gedarrt, gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert frei aus 96 Schilfrohr, roh ungespalten Anmerkung zu T.-Nr. 100: Zollermässigungen, die Deutschland für Pferdeschläge von reinem Kaltblut gewährt, werden unter entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Pferde des ungarischen Ardenner Schlages sowie die Generationspferde des ungarischen Ardenner Schlages (reines Kaltblut) angewendet, sofern die Pferde in Ungarn in einem der Komitate Baranya, Sopron, Mosón, Somogy, Vas und Tolna gezüchtet sind. Um die ermässigten Zollsätze zu gemessen, müssen die Einbringer für jedes Pferd ein Zeugnis eines ungarischen staatlich ermächtigten Tierarztes oder staatlichen Gestütsinspektors beibringen, aus dem erhellt, dass das Tier ausschliesslich einem der beiden in dem vorhergehenden Absatz genannten Schläge angehört und in Ungarn in einem der vorbezeichneten Komitate gezüchtet ist. Sind in den' vorerwähnten Zeugnissen auch Angaben über den Wert der Tiere am Versendungsort enthalten, so hat das deutsche Zollamt das Zeugnis in der Regel als eine ausreichende Grundlage für die Einreihung der Tiere in die entsprechende Wertstaffel anzunehmen, sofern der Zollpflichtige den Abfertigungspapieren eine Zusammenstellung der frei