Rendeletek tára, 1931

Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.

317. 6.910/1931. M. E. sz. 1577 gebildet, dass jeder Teil einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsrichter ernennt und dass beide Teile einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sich die ver­tragschliessenden Teile über die Wahl des Obmanns nicht binnen vier Wochen, nachdem das Verlangen auf schiedsgerichtliche Ent­scheidung eingegangen ist, so werden sie gemeinsam den Präsi­denten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernennung des Obmanns ersuchen. Die vertragschliessenden Teile behalten sich vor, sich von vornheiren für einen bestimmten Zeitraum über die Person des Obmannes zu verständigen. Die Regelung des Verfahrens bleibt einer von den vertrag­schliessenden Teilen in jedem einzelnen Streitfall zu vereinbaren­den Schiedsordnung vorbehalten. Einigen sich die Parteien inner­halb von zwei Monaten nach Anrufung des Schiedsgerichts nicht über die Schiedsordnung, so regelt das Schiedsgericht selbst das Verfahren. Artikel 29. Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift in un­garischer und deutscher Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert werden. Er tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifi­kationsurkunden, der sobald als möglich in Budapest erfolgen soll, in Kraft. Die veFtragschliessenden Teile behalten sich vor, die Inkraftsetzung auf einen Teil des Vertrags zu beschränken sowie den Vertrag ganz oder teilweise bereits vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden von einem zu vereinbarenden Zeitpunkt ab vorläufig anzuwenden. Der Vertrag bleibt zwei Jahre von dem Zeitpunkt ab in Kraft, zu dem der Vertrag oder ein Teil desselben vorläufig oder end­gültig Geltung erlangt hat. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ahlauf dieser Frist gekündigt, so gilt er als auf umbestimmte Zeit verlängert. Er kann dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung oder, falls eine solche nicht vereinbart werden sollte, mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags oder eines Teils desselben tritt das provisorische Ab­kommen zwischen der Königlich Ungarischen und der Deutschen Regierung zur Regelung ihrer beiderseitigen wirtschaftlichen Be­ziehungen vom 1. Juni 1920 ausser Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Ver­trag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Genf, den 18. Juli 1931. Gez.: Nicki Gez.: Windel ; L. S. ) [ L. S. !

Next

/
Oldalképek
Tartalom