Rendeletek tára, 1931
Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.
317. 6.910/1931. M. E. ax. 1571 c) die Bedingung der gleichzeitigen Auflieferung einer zur Bildung eines ganzen Zuges oder bestimmter Wagengruppen ausreichenden Menge von Gütern, d) die Bedingung der Anbringung von Gütern mit Schleppbahnen, Privatanschlussbahnen öder Strassenfuhrwerk, ferner der Ausschluss der Umbehandlung — alles dies jedoch nur unter der Voraussetzung gleichartiger Behandlung inländischer Güter. Unter die Bestimmungen des Artikel 18 fallen nicht die mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für Zwecke der Öffentlichen Verwaltung, für Wohlfahrtszwecke und für den Eisenbahndienst gewährnten Preisermässigungen und sonstigen Begünstigungen. Artikel 20. Für den Personen-, Gepäck-, Expressgut- und Güterverkehr sollen zwischen den Gebieten der beiden vertragschliessenden Teile und dem Gebiet eines dritten Staates im Durchzug durch das Gebiet des anderen vertragschliessenden Teils nach Massgabe des tatsächlichen Bedürfnisses direkte Tarife und direkte Tarifsätze im Rahmen bestehender Tarife aufgestellt werden. Auf Verlangen eines vertragschliessenden Teils sind die bei gebrochener Abfertigung sich ergebenden Frachtsätze in die direkten Tarife einzurechnen. Artikel 21. Tarife, Ermässigungen der Beförderungspreise oder andere Vergünstigungen, deren Anwendung von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass die Güter und Personen vorher oder nachher mit Schiffen eines bestimmten staatlichen oder privaten Schiffahrstunternehmens oder auf bestimmten See- und Binnenschiffahrtsstrassen befördert werden, gelten im Gebiet des vertragschliessenden Teils, in dem sie in Kraft sind, ohne weiteres in derselben Richtung für dieselbe Verkehrsstrecke auch zu Gunsten der Güter und Personen, die in Schiffen des anderen Teils in einem Hafen ankommen oder von einem Hafen nach einem anderen Ort weiterbefördert werden. Artikel 22. Die Schiffe des einen vertragschliessenden Teils und ihre Mannschaften und Ladungen sollen auf den Binnengewässern des anderen Teils und in deren dem öffentlichen Verkehr dienenden Häfen die gleiche Behandlung gemessen, wie die eigenen Schiffe, deren Mannschaften und Ladungen und wie die Schiffe, Mannschaften und Ladungen des meistbegünstigen Landes. Die Eigenschaft des Schiffes als Schiff eines der vertragschliessenden Teile wird von den beiden vertragschliessenden Teilen entsprechend den bei dem betreffenden Teil geltenden Gesetzen und Verordnungen gegenseitig anerkannt.