Rendeletek tára, 1931
Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.
317. 6.910/1931. M. E. sz. 1963 Artikel 11. Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nach Ungarn eingeführt werden, und ungarische Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch das Gebiet anderer Länder nach Deutschland eingeführt werden, sowie Boden- und Gewerbeerzeugnisse anderer Länder, die durch das Gebiet des einen vertragschliessenden Teils nach dem Gebiet des anderen eingeführt werden, unterliegen bei ihrer Einfuhr keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, als wenn sie aus dem Ursprungsland unmittelbar oder durch ein anderes Land eingeführt worden wären. Diese Bestimmung gilt sowohl für die unmittelbar durchgeführten wie für die Waren, die während der Durchfuhr umgeladen, umgepackt oder gelagert worden sind. Artikel 12. Innere Abgaben, die im Gebiet des einen vertragschliessenden Teils, sei es für Rechnung des Staats oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Teils unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen oder des meistbegünstigten Landes. Artikel 13. Von jedem vertragschliessenden Teil werden unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter dem für derartige Vormerkverkehre in der Zollgesetzgebung der vertragschliessenden Teile vorgesehenen Förmlichkeiten frei von jeder Ein- und Ausgangsabgabe gelassen: a) Gegenstände zur Ausbesserung; b) Werkzeuge, Instrumente und mechanische Geräte, die ein Unternehmer oder eine Firma des einen in das Gebiet des anderen vertragschliessenden Teils einführt, um dort durch ihr Personal Montierungs-, Versuchs- oder ähnliche Arbeiten vornehmen zu lassen, gleichviel, ob die genannten Gegenstände durch Versendung eingeführt oder durch das Personal selbst eingebracht werden; e) Maschinenteile zum Ausproben; d) Waren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), die auf Messen oder Ausstellungen gebracht werden; e) Möbelwagen und Möbelkästen, die die Grenze zu dem Zweck überschreiten, Gegenstände aus dem Gebiet des einen in das Gebiet des anderen vertragschliessenden Teils zu befördern, auch wenn sie auf der Rückreise eine neue Ladung tragen, gleichgültig, an welchem Ort diese neue Ladung aufgenommen worden ist, nicht aber, wenn sie inzwischen zu reinen Inlandstransporten verwendet worden sind; beide Beförderungsmittel einschliesslich