Rendeletek tára, 1931

Rendeletek - 317. A m. kir. minisztérium 1931. évi 6.910. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és a Német Birodalom között Genfben, 1931. évi július hó 18. napján aláirt Kereskedelmi Szerződés életbelépéséről.

317. 6.910/1931. M. E. sz. 1555 Die Staatsangehörigen jedes vertragschliessenden Teils sollen in dem Gebiet des anderen Teils volle Freiheit haben, bewegliches und unbewegliches Eigentum jeder Art zu erwerben und zu be­sitzen, dessen Erwerb und Besitz nach den Gesetzen des ande­ren Teils den Angehörigen irgend eines anderen Staates gestattet ist oder gestattet werden wird. Sie sollen darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, Heirat, letzten Willen oder in jeder anderen Weise verfügen oder solches Eigentum durch Erbschaft erwerben können unter den gleichen Bedingungen, die für die Staatsange­hörigen des anderen Teils gelten oder gelten werden. Artikel 2. Die Angehörigen des einen vertragschliessenden Teils gemessen im Gebiet des anderen in Beziehung auf den ge­richtlichen und behördlichen Schutz ihrer Person und ihrer Güter die gleiche Behandlung wie die Inländer und die Angehörigen des meistbegünstigten Landes. Demgemäss sind die Angehörigen des einen vertragschliessen­den Teils ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz sowie die juristi­schen Personen und die im Artikel 5 bezeichneten Gesellschaften berechtigt, im Gebiet des anderen Teils vor Gericht als Kläger und Beklagte unter ihrem Namen und unter ihrer Firma aufzu­treten. Sie können zu diesem Zweck ihre Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände unter denjenigen Personen aussuchen, die zur Ausübung ihres Berufs nach den Gesetzen des Landes zugelassen sind. Artikel 3. Die Angehörigen des einen vertragschliessenden Teils geniessen im Gebiet des anderen sowohl für ihre Person wie für ihre Güter, Rechte und Interessen in bezug auf Abgaben (Steuern und Zölle), Gebühren, sofern sie steuerähnlich sind, und andere ähnliche Lasten in jeder Beziehung die gleiche Behand­lung und den gleichen Schutz bei den Finanzbehörden und Finanz­gerichten wie die Inländer und die Angehörigen des meistbe­günstigten Landes. Artikel 4. Die Angehörigen . des einen vertragschliessenden Teils sind im Gebiet des anderen von jedem Militärdienst im Heer, in der Flotte und im Luftdienst, sowie in der nationalen Miliz befreit. Ebenso sind sie von jedem öffentlichen Zwangs­dienst bei Gerichts-, Verwaltungs- und Gemeindebehörden von allen militärischen Zwangsleistungen und Requisitionen, sowie von allen Geld- und Naturalleistungen, die als Ablösung für per­sönliche Dienstleistungen auferlegt werden, befreit. Diese Befreiung bezieht sich nicht auf die Verpflichtung der Übernahme der Vormundschaft oder Pflegschaft gegenüber Per­sonen der eigenen Staatsangehörigkeit. Ausgenommen sind ferner die mit dem Eigentum, Besitz, der Miete oder der Pacht von

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