Rendeletek tára, 1926

Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.

28. 6.652/1926. M. E. sz. 169 amtliche Bescheinigung enthalten ist, dass das Tier tierärztlich gesund befunden wurde und dass in dem Gehöfte, wo es unter­gebracht war, und in dessen nächster Umgebung keine auf Pferde übertragbare anzeigepflichtige Krankheit herrscht. 15. Renn- und Trabrennpferde, wie Pferde für Preisreiten und Reiterspiele und deren Begleittiere können statt durch Vieh­pässe durch besondere Zertifikate gedeckt werden. Zur Aus­stellung solcher Zertifikate werden von den beiden Regierungen die h-iebei in Betracht kommenden Klubs einvernehmlich ermäch­tigt werden. Die Zertifikate haben das Siegel und das Visum des betreffenden Klubs zu tragen und den Namen und Wohnort des Pferdebesitzers, das genaue Nationale des Pferdes, dessen Pro­venienz und Bestimmungsort, sowie die amtstierärztliche Bestäti­gung der individuellen Gesundheit des Tieres und des Umstände» zu enthalten, dass das Etablissement, aus welchem das Tier kommt, während der letzten 40 tage seuhenfrei war. 16. Die Einfuhr von Tieren, welche nachweislich zu Zirkus­schaustellungen, für zoologische gärten, Wüdparks und ähnlichen Anlagen bestimmt sind und aus diesem Anlasse ausserhalb des allgemeinen Verkehres stehen, ist nur von der Beibringung amts­tierärztlicher Bescheinigungen über die individuelle Gesundheit der Tiere und davon abhängig, dass die Letzteren mittels Eisen­bahn von anderen für den gewöhnlichen Verkehr bestimmten Tieren abgesondert transportiert, gelegentlich der bei der Aus­ladung vorzunehmenden tierärztlichen Untersuchung vollkommen gesund befunden und von der Ausladestation unmittelbar nach dem Bestimmungsorte gebracht werden. 17. Die direkte Durchfuhr von Tieren, tierischen Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen sowie Gegenständen, die Träger des An st eckung Stoffes sein können, aus und nach dem Gebiete des einen durch das Gebiet des anderen vertrag schliessenden Teiles ist in geschlossenen Eisenbahnwagen ohne jede Beschränkung und unter der Voraussetzung zulässig, dass die Tiere gesund und die Transporte mit den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie Herkunft versehen sind. Eine tierärztliche Grenz­kontrolle findet bei diesem Verkehre nicht statt. Wien, am 10. Mai 1926. Für das Königreich Ungarn : Wodianer m. p. Gróf Amhrózy Lajps m. p. Für die Republik Österreich : Ramek m. p. .Dr. Vass Josse/ s, k. a m. kir. miniszterelnök helyettesítésével megbízott m. kir. népjóléti és munkaügyi miniszter.

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