Rendeletek tára, 1926
Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.
28. 6.652/1926. M. E. sz. 157 Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen gefertigt und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Wien am 10. Mai eintausendneunhundertsechsundz wanzig. Für das , Königreich Ungarn : Wodianer m. p. gróf Ambrôzy Lajos m. p. Für die Republik Österreich : Mamek m. p. Anlage zum Artikel 8. Bestimmungen über die Desinfektion der Fisenbahnviehwagen und Schiffe. Eisenbahnwagen, in welchen Einhufer, Klauentiere oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert werden: 1. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muss stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Federn, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung durch heisses Wasser vorangehen. Wo solches nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muss vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Ab Spülung mit heissem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Transport herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind ; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig — erforderhchenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern — zu entfernen. 2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen nur teilweise beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzen Wagenabteils zu erstrecken. Sie muss bewirkt werden : a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fussböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens 3 Kg Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind. Statt der Sodalauge kann auch eine andere von der Regierung des betreffenden Staates als gleichwertig anerkannte Lauge zugelassen werden. Auf Stationen, die mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind, ist statt der Waschung mit Sodalauge auch die gründlichste Behand-