Rendeletek tára, 1926

Rendeletek - 27. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.651. M. E. számú rendelete, az ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény életbelépéséről. - 28. A m. kir. minisztérium 1926. évi 6.652. M. E. számú rendelete, az Ausztriával 1926. évi május hó 10-én kötött államegészségügyi egyezmény életbeléptetéséről.

28. 6.662/1926. M. E. sz. 155 4. Die Bestätigungen über die Seuchenfreiheit gelten für Arbeitsvieh und Weidevieh 30 Tage, für Tiere für den Fuhrwerks­betrieb, zum Verschneiden, für tierärztliche Behandlung oder zum Verwiegen 10 Tage und müssen nach Ablauf dieser Frist wieder erneuert werden. 5. Wenn während der Weide- oder Arbeitszeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herde oder der Arbeitsstiere, oder in der Gemeinde, in welcher sich die Weide bezw. das Grundstück befindet, oder auf jener Strasse, auf welcher die Rückkehr der Herde oder der Arbeits­tiere zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr der Tiere nach dem Gebiete des anderen Staates untersagt, sofern nioht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u.s.w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der Tiere nur unter Anwendung der durch die zustän­digen Behörden erster Instanz zur Verhinderung der Seuchenver­schleppung vereinbarten Sicherungsmassregeln erfolgen. 6. Die unter 1. und 2. genannten Tiere werden beim Grenz­übertritte der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht unterzogen. Die Rückkehr der Tiere muss jedoch zwecks Feststellung ihrer Näm­lichkeit an derselben Grenzstelle stattfinden, über welche der Aus­tritt erfolgte. 7. Besondere zur Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Be­triebe in den Grenzgebieten etwa notwendige Verfügungen sind von den zuständigen Zentrallbehörden beider Staaten einvernehm­lich zu erlassen. 8. Erheischen veterinärpolizeiliche Verhältnisse zeitweilig ge­wisse Beschränkungen, auch nach Massgabe des letzten Absatzes des Artikel 5., so haben die zuständigen Grenzbezirksbehörden die notwendigen Sicherungsmassregeln im gegenseitigen Einver­ständnis zu treffen. Artikel 10. Die bei dem Inkraftreten des gegenwärtigen Über­einkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbarlichen Beschränkungen und Verbote sind ausser Kraft zu setzen. Artikel 11. Das gegenwärtige Übereinkommen, das einen wesentlichen Bestandteü des am 8. Februar 1922 zu Budapest gefertigten Handelsübereinkommens bildet, tritt gleichzeitig mit dem Zusatzabkommen vom 9. April 1926 in Kraft und bleibt solange in Wirksamkeit, als diese Abkommen bestehen. Das gegenwärtige Übereinkommen wird in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt. t

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