Rendeletek tára, 1923
Rendeletek - 12. A m. kir. minisztérium 1923. évi 1.421. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és az Osztrák Köztársaság között kötött kereskedelmi egyezmény és az azzal kapcsolatos külön egyezmények életbeléptetéséről.
12. 1.421/1923. M. E. sz. 63 Artikel XL 1. Die vertragschliessenden Teile kommen überein, unverzüglich in Verhandlungen über den Abschluss besonderer Übereinkommen über folgende Gegenstände einzutreten: a) über die Erleichterung des kleinen Grenzverkehres, b) über die wechselseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung, über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Zollzuwiderhandlungen und über die Rechtshilfe in Zollstrafsachen. c) über ein Tierseuchenübereinkommen, d) über die gegenseitige Anerkennung von Warenprüfungszeichen und -Zeugnissen, e) über den gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrechtsschutz, f) über eine Zollverschlussordnung für Donauschiffe. 2. Diese Übereinkommen gelten, sobald sie zustandegekommen sind, als integrierende Bestandteile dieses Handelsvertrages und bleiben, wenn darin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, solange in Geltung, wie dieser. Artikel XII. 1. Die vertragschliessenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Handelsplätzen des anderen Teiles zu ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Landes zugelassen werden. Unter Konsuln sind alle mit Konsulargeschäften Beauftragte verstanden. 2. Die Konsuln des einen der vertragschliessenden Teile sollen, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen gemessen, der sich diejenigen irgendeines dritten Landes erfreuen oder •erfreuen werden. ( 3. Es besteht Einverständnis, dass mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit, die den Konsuln des einen Teiles in den Gebiete des anderen vermöge der Meistbegünstigung «inzu: äumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem grösseren Ausmasse zugestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses Teiles in dem Gebiete des ersten Teiles gewährt werden. 4. Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besteht Einverständnis, dass solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen ausüben und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschliessenden Teile zugute kommen.