Rendeletek tára, 1923
Rendeletek - 12. A m. kir. minisztérium 1923. évi 1.421. M. E. számú rendelete, a Magyar Királyság és az Osztrák Köztársaság között kötött kereskedelmi egyezmény és az azzal kapcsolatos külön egyezmények életbeléptetéséről.
12. 1.421/1923. M. E. sz. 51 Waren an sich nicht eine ungünstigere Bemessung dieser Abgabe zur Folge haben. Artikel III. 1. Die Waren, Natur- und Gewerbeerzeugnisse des einen Teiles sollen bei der Einfuhr nach dem Gebiete des anderen Teiles keiner anderen oder ungünstigeren Behandlung unterliegen, als sie irgendeinem anderen Lande zugestanden wurde und insbesonders weder höheren noch anderen Zöllen oder Abgaben, einschliesslich aller Nebengebühren oder Zuschlägen, unterworfen werden als denjenigen, die von den Erzeugnissen oder Waren irgendeines anderen Landes erhoben werden. 2. Als Gewerbeerzeugnisse der Gebiete eines der vertragschliessenden Teile werden auch die daselbst durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehr erzeugten Gegenstände angesehen werden. 3. Für die Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles dürfen weder andere noch höhere Ausfuhrzölle oder Abgaben erhoben werden, als für die Ausfuhr der gleichen Waren nach irgendeinem anderen Staate. 4. Waren irgendwelcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile durchgeführt oder in Freihäfen oder zollfreie Bezirke verbracht wurden, sollen bei ihrem Eingang in die Gebiete des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären. Diese Bestimmung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung, Umpackung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waren Anwendung. 5. Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich ferner, die Ein- und Ausfuhr im Verkehr mit dem anderen Teile auch in jeder anderen Hinsicht keiner anderen oder ungünstigeren Behandlung zu unterwerfen, als sie irgendeinem dritten Staate gegenüber angewendet wird, 6. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Handhabung der Zollvorschriften, der Zollbehandlung, des Vorganges bei der Untersuchung und Analysierung der zur Einfuhr gelangenden Waren, der Bedingungen für die Bezahlung der Zölle und Gebühren, der Klassifikation und Auslegung der Tarife und der Handhabung der Monopole. 7. Auf die besonderen Begünstigungen, welche Nachbarstaaten zur Erleichterung des Verkehres für gewisse Grenzstrecken und für Bewohner einzelner Gebietsteile zugestanden werden, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung. Artikel IV. Innere Abgaben, die im Gebiete des einen der vertragschliessenden Teile, gieichgiltig für wessen Rechnung, erhoben werden und 4«