Rendeletek tára, 1872

Rendeletek - 94. A magy. kir. belügyministernek 1872. szept. 24-én 21628. sz. a. valamennyi törvényhatósághoz intézett rendelete, az uj magy. gyógyszerkönyvvel öszhangzásba hozott „orvosi rendelvényezési szabvány" életbeléptetése iránt.

446 MAGYARORSZÁGI RENDELETEK TÁRA. 1872. §.n. a) Es ist nicht erlaubt Arzneimittel „pro communitate" zu verordnen : bei gleichen Mitteln ist der Name jedes einzelnen Kranken anzugeben. b) Bei den, für Kranke der öffentlichen Kranken-Pflege­oder Erziehungs-Anstalten erfolgten Ordinationen , sind im Anfange jedes Receptes die Anstalt, das Da­tum, der Name, die Krankheit der Erkrankten und die Bettnummer zu bezeichnen, in Straf-Anstalten dient die Nummer des Sträflings statt des Namens. c) Wenn Kranke auf Kosten irgend eines communalen Fondes ausser -dem Krankenhause behandelt werden, müssen am Anfange des Receptes der betreffende Fond, dann Name und Krankheit des Erkrankten be­zeichnet werden, die Armuth des betreffenden wird durch die Ortsbehörde mittelst eines sehr kurzen Zeugnisses auf dem Recepté selbst bestätigt: in drin­genden Fällen wird diese Bestätigung durch folgende Anweisung des ordinirenden Arztes „wegen drin­gender Gefahr sogleich auszufolgen" er­setzt, und dann von der Ortsbehörde später nach­getragen. d) Bei Epidemien oder in andern Fällen der öffentlichen Krankenpflege ist das Datum und die Zahl der Auf­forderung, eventuell die Gattung der Epidemie auf dem Recepté zu bezeichnen : sonst ist aber das Recept mit Beobachtung des §. 3. durch den Ordinirenden klar und leserlich zu unterfertigen, dessen Qualifi­cation aber mit der Bezeichnung „Medicináé Doctor" oder „Wundarzt" anzugeben. e) Wenn für Kinder ordinirt wird, muss der Umstand, dass die Ordination für ein Kind erfolgte, sowie dessen Alter angemerkt werden. f) Bei Repetitionen muss immer ein neues Recept ver­schrieben werden und es ist keinesfalls gestattet, dass

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