Nemzetgyűlési irományok, 1922. XVII. kötet • 1000-1076. sz.
Irományszámok - 1922-1066. Törvényjavaslat az Ausztriával 1926. évi április hó 9-én kötött kereskedelmi pótegyezmény becikkelyezéséről
1066. szám. 357 f) aus Halbseide (das heisst mit einem Beisatze von Seidengarnen oder Kunstseiden garnen von mehr als 15%, doch höchstens 50%): aus % elastische Bänder Anmerkung zu T. Nr. 622# 6 6 aus 628 629 aus 3. ripsartige Hutbänder, dann andere Bänder mit Bäumwollkette und Kunstseidenschuss oder Realseidenkette und Baumwollschuss, beide auch umgekehrt aus g) Hosenträger, Strumpf- und Sockenhälter, auch mit Bestandteilen aus Metallen, Leder, Kautschuk oder anderen Materialien unterliegen einem Zuschlag von Mieder mit angenähten Strumpfhaltern oder sonst wesentlichen Zutaten aus Schmalwaren fallen j e nach der Beschaffenheit der letzteren unter die entsprechende Position der Schmalwaren ohne Zuschlag. Überröcke für Männer, Knaben und Kinder, nicht mit Seide, Kunstseide oder Halbseide gefüttert oder in Verbindung mit Pelz, auch Überröcke aus imprägnierten Stoffen mit Ausnahme der zu der T. Nr. 678 gehörigen: a) im Stückgewicht von 25 kg und mehr, fur ein Jahreskontingent von 2.000 kg b) im Stückgewicht von weniger als 2*5 kg, für ein Jahreskontingent von 600 kg Kinderkleider, für ein Jahreskontingent von 2.400 kg Frauen- und Mädchenkleider, sowie Kostümgewänder aller Art für 100 kg 10001600 — 40% Nennst dem Zoll des Grundstoffes ein Zuschlag von : 100% 125% 100% N« bst dem Zoll des mit dem höchsten Satze belegten wesentlichen Bestandteiles ein Zuschlag von lOO/o