Képviselőházi irományok, 1896. XXXVIII. kötet • 1078-1079., CD-CDXVI. sz.

Irományszámok - 1896-CDXII. 1901. évi XXV. törvényczikk, a vasuti árúfuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én kötött s az 1892. évi XXV. törvényczikkel beiktatott nemzetközi egyezményhez Párisban, 1898. évi junius hó 16-án létrejött pótegyezmény beczikkelyezéséről

CDXII. szám, 111 Anlage 1. Der französische Text des ersten Absatzes Ziffer 3 der Nummer XXVII wird wie folgt abgeändert: »de renoncer ä toute indemnite" pour avaries et pertes, soit des recipients, soit de leur contenu, resultant du transport dans des röcipients fermes hermetiquement.« VIII. — Anlage 2. Ausser der im Absatz 1 des Paragraph 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Aenderung (vergleiche oben unter I), erhält das Formular des Frachtbriefes und des Frachtbriefduplikates folgende Aenderungen: 1. Es wird eine neue Rubrik eingeschaltet zur Angabe des Ladegewichtes oder gege­benen Falls der Ladefläche des Wagens bei Aufgabe von Gütern in vollen Wagenladungen. 2. Es wird eine Anmerkung eingeschaltet, nach welcher der Absender verpflichtet ist die Nummern der von ihm beladenen Wagen in den Frachtbrief einzutragen. 3. Die Rückseite des Duplikates erhält den gleichen Vordruck wie die des Frachtbriefes. Demgemäss tritt an Stelle der Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen die beigefügte neue Anlage 2. Es wird eine Frist von einem Jahre, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenwär­tigen Bestimmungen, festgesetzt, während welcher die dem Formulare vom Jahre 1890 ent­sprechenden Frachtbriefe und Duplikate im internationalen Verkehr noch verwendet werden dürfen. Nach Ablauf dieser Frist werden nur noch Frachtbriefe und Duplikate nach dem neuen Formulare zugelassen. IX. Dem Paragraph 4 der Ausführungsbestimmungen wird folgende Anlage 3a. bei­gefügt : Anlag-e 3 a. Allgemeine Erklärung. »Die Güter-Expedition der Eisenbahn »zu ............. übernimmt auf mein (unser) Ersuchen alle nachbezeichneten »Güter, welche vom heutigen Tage* ab von mir (uns) zur Eisenbahnbeförderung aufgegeben »werden, nämlich: »Ich (Wir) erkenne(n) hierbei ausdrücklich an, dass diese Güter unverpackt* »in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung* »aufgegeben sind, sofern in dem betreffenden Frachtbriefe auf diese Erklärung Bezug genom­»men ist. » den _ 18......... *) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort »unverpackt« oder die Worte »in nachbeschriebene r mangelhafter Verpackung« zu streichen. X. — Anlage 4. Diese Anlage erhält folgende geänderte Fassung:

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