Képviselőházi irományok, 1896. XXXVI. kötet • 1040-1056., CCCLXXIII-CCCLXXXIII. sz.
Irományszámok - 1896-1040. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közösügyi kiadások hozzájárulási arányának újból való megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában
Österreich. 1040. szám. m. Nachweisung der in den Central-Rechnungs-Abschlüssen für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Lander als directe Steuern und indirecte Abgaben verrechneten Betráge, welche aus den in der Nachweisung I enthaltenen Summen auszuscheiden waren: a) Die Erwerb- und Einkommensteuer der k. k. Staatsbahnen (Gesetz vom 19. Marz 1887, R. G. Bl. Nr. 33), weil diese beiden Steuern blos zum Zvvecke der Bemessung der Landes- und Gemeindezuschlage in Empfang verrechnet wurden; b) die vom österreichisch-ungarischen Lloyd gezahlte Einkommensteuer, weil dieselbe an die gemeinsamen Finanzen abgeführt wm*de; c) die rückgestellten Verzehrungssteuer-Gefallssicherstellungen, dann die Gefállsrückgaben bei der Verzehrungssteuer und bei den übrigen indirecten Abgaben, weil diese Ausgaben mit den bezüglichen Einnahmen nicht compensirt wurden, wohl aber in Ungarn ; d) die Zucker- und die Branntwein-Ausfuhrbonificationsrückersátze, aus dem utiter c) angeführten Grundé ; e) die von der königlich-ungarischen Finanzverwaltung, beziehungsweise von der Landesregierung in Sarajevo erhaltenen Ersátze für Verzehrungssteuerrückvergütungen, weil dieselben keine Gefallseinnahme bilden, sondern lediglich durch die fürEechnung der Lander der ungarischen Krone, beziehungsweise für Rechnung Bosniens und der Hercegovina bestrittenen Verzehrungsteuerrückvergütungen bedingt werden; f) die Branntweinabgabevergütung an die Lander der ungarischen Krone und an Bosnien und die Hercegovina (Gesetz vom 18. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 121); g) die Verzehrungssteuer-Restitutionen für die Ausfuhr von Bier, Branntwein und Zucker (nach den Abrechnungsergebnissen), weil dieselben fúglich, analóg den Gefállsrückgaben, eine Art durchlaufender Gebarung sind; h) der aus dem Straffalle Melchior Farkas herrührende Ersatzbetrag, weil derselbe nicht als eine Einnáhme des Lottogefalles angesehen werden kann.