Képviselőházi irományok, 1896. XXXVI. kötet • 1040-1056., CCCLXXIII-CCCLXXXIII. sz.

Irományszámok - 1896-1040. A magyar királyi ministerium előterjesztése, a közösügyi kiadások hozzájárulási arányának újból való megállapitására kiküldött magyar országos bizottság jelentése tárgyában

Österreich. 1040. szám. m. Nachweisung der in den Central-Rechnungs-Abschlüssen für die im Reichsrathe vertre­tenen Königreiche und Lander als directe Steuern und indirecte Abgaben verrechneten Betráge, welche aus den in der Nachweisung I enthaltenen Summen auszuscheiden waren: a) Die Erwerb- und Einkommensteuer der k. k. Staatsbahnen (Gesetz vom 19. Marz 1887, R. G. Bl. Nr. 33), weil diese beiden Steuern blos zum Zvvecke der Bemessung der Landes- und Gemeinde­zuschlage in Empfang verrechnet wurden; b) die vom österreichisch-ungarischen Lloyd gezahlte Einkommensteuer, weil dieselbe an die gemeinsamen Finanzen abgeführt wm*de; c) die rückgestellten Verzehrungssteuer-Gefallssicherstellungen, dann die Gefállsrückgaben bei der Ver­zehrungssteuer und bei den übrigen indirecten Abgaben, weil diese Ausgaben mit den bezüglichen Einnahmen nicht compensirt wurden, wohl aber in Ungarn ; d) die Zucker- und die Branntwein-Ausfuhrbonificationsrückersátze, aus dem utiter c) angeführten Grundé ; e) die von der königlich-ungarischen Finanzverwaltung, beziehungsweise von der Landesregierung in Sarajevo erhaltenen Ersátze für Verzehrungssteuerrückvergütungen, weil dieselben keine Gefallsein­nahme bilden, sondern lediglich durch die fürEechnung der Lander der ungarischen Krone, beziehungs­weise für Rechnung Bosniens und der Hercegovina bestrittenen Verzehrungsteuerrückvergütungen bedingt werden; f) die Branntweinabgabevergütung an die Lander der ungarischen Krone und an Bosnien und die Her­cegovina (Gesetz vom 18. Juni 1894, R. G. Bl. Nr. 121); g) die Verzehrungssteuer-Restitutionen für die Ausfuhr von Bier, Branntwein und Zucker (nach den Abrechnungsergebnissen), weil dieselben fúglich, analóg den Gefállsrückgaben, eine Art durchlaufender Gebarung sind; h) der aus dem Straffalle Melchior Farkas herrührende Ersatzbetrag, weil derselbe nicht als eine Einnáhme des Lottogefalles angesehen werden kann.

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