Képviselőházi irományok, 1896. XXVI. kötet • 716-760 sz.

Irományszámok - 1896-734. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynak ujból megállapitására 1899-ben kiküldött magyar országos bizottság irományai

734. szám. III. Nachweisung der ' in den Central-Rechnungs-Abschlüssen für die im Reichsrathe vertre­tenen Königreiche und Lander als directe Steuern und indirecte Abgaben verrechneten Betrage, welche aus den in der Nachweisung I enthaltenen Summen auszuscheiden waren: a) Die Erwerb- und Einkommensteuer der k. k. Staatsbahnen (Gesetz vom 19. Marz 1887, E. G. Bl. Nr. 33), weil diese beiden Steuern blos zum Zwecke der Bemessung der Landes- und Gemeinde­zuschlage in Empfang verrech.net wurden; b) die vom österreichisch-ungarischen Lloyd gezahlte Einkommensteuer, weil dieselbe an die gemein­samen Finanzen abgeführt wurde; c) die rückgestellten Verzehrungssteuer-Gefallssicherstellungen, dann die Gefallsrüokgaben bei der Ver­zehrungssteuer und bei den übrigen indirecten Abgaben, weil diese Ausgaben mit den bezüglichen Einnahmen nicht oompensirt wurden, wohl aber in Ungarn ; d) die Zuoker- und die Branntwein-Ausfuhrbonifioationsrüokersátze, aus dem unter c) angeführfcen Grundé; e) die von der königlich-ungariscben Pinanzverwaltung, beziehungsweise von der Landesregierung in Sarajevo erbaltenen Ersatze für Verzehrungssteuerrückvergütungen, weil dieselben keine Gefallsein­nabme bilden, sondern ledigliok duroh die für Eeohnung der Lander der ungarischen Krone, beziehungs­weise für Eechnung Bosniens und der Hercegovina bestrittenen Verzehrungssteuerrückvergütungen bedingt werden; f) die Branntweinabgabevergütung an die Lander der ungarischen Krone und an Bosnien und die Hercegovina (Gesetz vom 18. Juni 1894, E G. Bl. Nr. 121); g) die Verzehrungssteuer-Eestitutionen für die Ausfuhr von Bier, Branntwein und Zucker (nach den Abrechnungsergebnissen), weil dieselben füglich, analóg den Gefallsrüokgaben, eine Art durchlaufender Gebarung sind; .h) der aus dem Straffalle Melchior Farkas herrührende Ersatzbatrag, weil derselbe nicht als eine Ein­nahme des Lottogefálles angesehen werden kann. KÉPVH. IROMÁNY. 1896—1901. XXVI. KÖTET. 38

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