Képviselőházi irományok, 1896. XXV. kötet • 675-715 CCXLVIII-CCLXVI. sz.

Irományszámok - 1896-CCLXII. Törvényjavaslat a vasuti árufuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én kötött s az 1892. évi XXV. törvényczikkel beiktatott nemzetközi egyzeményhez Párisban, 1898. évi junius hó 16-án létrejött pótegyezmény beczikkelyezéséről

416 GCLXII. szám. Anlage 4. Nachträgliche Anweisung. den 18 »Die Güter-Expedition der Eisenbahn zu ersuche (n) ich (wir), die mittelst Frachtbrief d. d den _ 18 zur Beförderung an zu „ „ aufgelieferte, nachstehend bezeichnete Sendung. Zeichen und Nummer Anzahi Art der Verpackung 1 n h a 1 t Gewicht. Kilogramm. i • nicht an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger abzuliefern, sondern »1. an meine Adresse dahier zurückzuliefern. »2. an in Station der Eisenbahn zu senden. »3 nur gegen Bezahlung des Nachnahmebetrages von ^^=, ,.=01=^^^ ^^ (mit Worten) »abzuliefern; »4. nicht gegen Bezahlung des im Frachtbrief angegebenen, sondern des Nachnahme­»betrages von jjjjj |j (mit Worten) abzuliefern; »5. ohne Erhebung einer Nachnahme abzuliefern; »6. frachtfrei abzuliefern. (Unterschrift.) »Anmerkung. — Diejenigen Theile des Formulars, welche auf den einzelnen Fall nicht passen, sind zu durchstreichen. ARTIKEL 3. '­Das Protokoll vom 14. Oktober 1890 wird wie folgt geändert: I. Absatz 1 der Ziffer 1 erhält folgenden Zusatz: »Wenn die Transitstrecken nicht dem Betrieb einer Verwaltung dieses Staates ange­»hören, so können die betheiligten Regierungen durch Sonderabkommen vereinbaren, dass solche »Transporte gleichwohl nicht als internationale zu betrachten sind.« II. Es wird folgende, neue Ziffer V. beigefügt; »Hinsichtlich des Art. 60 ist allseitig anerkannt, dass das internationale Uebereinkommen für jeden betheiligten Staat auf drei Jahre von dem Tage des Inkrafttretens desselben und weiter auf je drei Jahre insolange verbindlich ist, als nicht einer der betheiligten Staaten spätestens ein Jahr vor Ablauf eines Trienniums den übrigen Staaten die Absicht erklärt hat, von dem Uebereinkommen zurückzutreten.«

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