Képviselőházi irományok, 1896. XXV. kötet • 675-715 CCXLVIII-CCLXVI. sz.
Irományszámok - 1896-CCLXII. Törvényjavaslat a vasuti árufuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én kötött s az 1892. évi XXV. törvényczikkel beiktatott nemzetközi egyzeményhez Párisban, 1898. évi junius hó 16-án létrejött pótegyezmény beczikkelyezéséről
CCLX1I. szära. 413 bekannt macht und ihm die der Reclamation etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Der Beweis der Einreichung oder der Erledigung der Reclamation, sowie der der Rückstellung der Beweisstücke obliegt demjenigen, der sich auf diese Thatsachen beruft. Weitere Reclamationen, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung.« ARTIKEL 2. Die Ausführungsbestimmungen zum Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 und deren Anlagen werden wie folgt geändert: I. — Paragraph 2. Absatz 1 erhält folgende Fassung: »Zur Ausstellung der internationalen Frachtbriefe sind Formulare nach Massgabe der Anlage 2 zu verwenden. Dieselben müssen für gewöhnliche Fracht auf weisses Papier, für Eilfracht gleichfalls auf weisses Papier, mit einem auf der Vorder- und Rückseite oben und unten am Rande anzubringenden rothen Streifen gedruckt sein. Die Frachtbriefe müssen zur Beurkundung ihrer Uebereinsümmung mit den diesfallsigen Vorschriften den Controlstempel einer Bahn oder eines Bahncomplexes des Versandlandes tragen.« Im Absatz 3 des deutschen Textes werden die Worte »der geschriebenen Worte« gestrichen. Es werden folgende Absätze 8 und 9 beigefügt: »Es ist — jedoch ohne jede Verbindlichkeit und Verantwortlichkeit für die Eisenbahn — gestattet, auf dem Frachtbriefe folgende nachrichtliche Vermerke anzubringen: »von Sendung des N. N.«, »im Auftrage des N. N.«, »zur Verfügung des N. N.«, »zur Weiterbeförderung an N. N.«, »versichert bei N. N.«. »Diese Vermerke können sich nur auf die ganze Sendung beziehen und müssen auf dem unteren Theile der Rückseite des Frachtbriefs eingetragen werden.« II. — Paragraph 3. Dieser Paragraph erhält folgende Fassung: »Wenn die im § 1, Ziffer 4, und in der Anlage 1 aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Declaraüon zur Beförderung aufgegeben oder die in Anlage 1 gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe ausser Acht gelassen werden, beträgt der Frachtzuschlag 15 Franken für jedes Brutto-Kilogramm des ganzen Versandstückes. »In allen anderen Fällen beträgt der im Artikel 7 des Uebereinkommens vorgesehene Frachtzuschlag für unrichtige Inhaltsangabe, sofern diese eine Frachtverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist, einen Frank für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschiedes der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber 1 Frank. »Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichtes beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für das angegebene und der für das ermittelte Gewicht. »Im Falle der Ueberlastung eines vom Absender beladenen Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation für das die zulässige Belastung übersteigende Gewicht. Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueberlastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe, als auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung erhoben. »Der Frachtzuschlag für Ueberlastung (Absatz 4) wird erhoben: »a) Bei Verwendung von Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende