Képviselőházi irományok, 1896. XXV. kötet • 675-715 CCXLVIII-CCLXVI. sz.

Irományszámok - 1896-CCLXII. Törvényjavaslat a vasuti árufuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én kötött s az 1892. évi XXV. törvényczikkel beiktatott nemzetközi egyzeményhez Párisban, 1898. évi junius hó 16-án létrejött pótegyezmény beczikkelyezéséről

CCLXII. szám. 411 Seine königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg : Herrn Vannerus, Allerhöchst Ihren Geschäftsträger in Paris. Ihre Majestät die Königin der Niederlande und in Ihrem Namen Ihre Majestät die Königin­Begentin des Königreichs: Herrn Ritter von Stuers, Allerhöchst Ihren ausserordentlichen Gesandten und bevoll­mächtigten Minister beim Präsidenten der französischen Republik. Seine Majestät der Kaiser von Bussland : Seine Excellenz den Fürsten Urussoff, Allerhöchst Ihren ausserordentlichen und bevoll­mächtigten Botschafter beim Präsidenten der französischen Republik. Und der Schweizerische Bundesrath.­Herrn Lardy, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweize­rischen Eidgenossenschaft beim Präsidenten der französischen Republik. Welche, nachdem sie einander ihre betreffenden Vollmachten mitgetheilt, die in guter Ordnung befunden wurden, folgende Artikel vereinbart haben: ARTIKEL 1. Das internationale Uebereinkommen vom 14. Oktober 1890 wird wie folgt abgeändert: I. — Artikel 6 der Littera l) wird folgender Absatz 4 beigefügt: »Hat die Versandstation einen anderen Transportweg gewählt, so hat sie davon dem Absender Nachricht zu geben.« II. — Artikel 7. Absatz 4 erhält folgende Fassung: »Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu niedriger Angabe des Gewichts, sowie bei Ueberlastung eines vom Absender beladenen Wagens, ist — abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschiedes und dem Ersätze des entstandenen Schadens, sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen — ein Frachtzupchlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen nach Massgabe der Ausführungs­bestimmungen zu zahlen « Ausserdem wird folgender Absatz 5 beigefügt: »Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben: »a) Bei unrichtiger Gewichtsangabe von Gütern, zu deren Verwiegung die Eisenbahn nach den für die Versandstation geltenden Bestimmungen verpflichtet ist; »6) Bei unrichtiger Gewichtsangabe oder bei Ueberlastung, wenn der Absender im Fracht­briefe die Verwiegung durch die Eisenbahn verlangt hat; »c) Bei einer während des Transports infolge von Witterungseinflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nachweist, dass er bei der Beladung des Wagens die für die Versandstation geltenden Bestimmungen eingehalten hat.« III. — Artikel 12. Absatz 4 erhält folgende Fassung: »Wurde der Tarif unrichtig angewendet, oder sind Rechnungsfehler bei der Festsetzung der Frachtgelder und Gebühren vorgekommen, so ist das zu wenig Geforderte nachzuzahlen, das zu viel Erhobene zu erstatten. Ein derartiger Anspruch auf Rückzahlung oder Nachzah­lung verjährt in einem Jahre vom Tage der Zahlung an, sofern er nicht unter den Parteien durch Anerkenntniss, Vergleich oder gerichtliches Urtheil festgestellt ist. Auf die Verjährung finden die Bestimmungen des Art. 45, Absatz 3 und 4 Anwendung. Die Bestimmung des Art. 44, Absatz 1 findet keine Anwendung.« 52*

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