Képviselőházi irományok, 1896. XXV. kötet • 675-715 CCXLVIII-CCLXVI. sz.
Irományszámok - 1896-677. Törvényjavaslat a vasuti árufuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én kötött s az1892. évi XXV. törvényczikkel beiktatott nemzetközi egyezményhez Pőárisban, 1898. évi juniushó 16-án létrejött pótegyezemény beczikkelyezéséről
677. szám. 31 Anlage 1. Der franzosifche Text des ersten Absatzes Ziffer 3 der Nummer XXVII wird wie folgt abgeandert: »de renoncer á toute indemnité pour avaries et pertes, sóit des recipients, sóit de leur contenu, résultant du transport dans des recipients fermés hermétiquement.« VIII. — Anlage 2. Ausser der im Absatz 1 des Paragraph 2 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Aenderung (vergleiche oben unter I), erhalt das Formular des Frachtbriefes und des Frachtbriefduplikates folgende Aenderungen: 1. Es wird eine neue Rubrik eingeschaltet zur Angabe des Ladegewichtes oder gegebenen Falls der Ladeflache des Wagens bei Aufgabe von Gütern in vollen Wagenladungen. 2. Es wird eine Anmerkung eingeschaltet, nach welcher der Absender verpflichtet ist die Nummern der von ihm beladenen Wagen in den Frachtbrief einzutragen. 3. Die Rückseite des Duplikates erhalt den gleichen Vordruck wie die des Frachtbriefes. Demgemáss tritt an Stelle der Anlage 2 der Ausführungsbestimmungen die beigefügte neue Anlage 2. Es wird eine Frist von einem Jahre, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenwartigen Bestimmungen, festgesetzt, wahrend welcher die dem Formulare vom Jahre 1890 entsprechenden Frachtbriefe und Duplikate im internationalen Verkehr noch verwendet werden dürfen. Nach Ablauf dieser Frist werden nur noch Frachtbriefe und Duplikate nach dem neuen Formulare zugelassen. IX. Dem Paragraph 4 der Ausführungsbestimmungen wird folgende Anlage 3a. beigefügt : Anlage Sa. Allgemeine Erklárung. »Die Güter-Expedition der „ Eisenbahn »zu übernimmt auf mein (unser) Ersuchen allé nachbezeichneten »Güter, welche vom heutigen Tagé ab von mir (uns) zur Eisenbahnbeförderung aufgegeben »werden, namlich: Ich (Wir) erkenne (n) hierbei ausdrücklich an, dass diese Güter unverpackt »in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung* »aufgegeben sind, sofern in dem betreffenden Frachtbriefe auf diese Erklarung Bezúg genom»men ist. » den „ 18 « *) Je nach der Beschaffenheit der Sendungen sind entweder das Wort »unverpackt« oder die Worte »in nachbeschriebener mangelhafter Verpackung* zu streichen. X. — Anlage 4. Diese Anlage erhalt folgende geanderte Fassung: