Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.

Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai

498 559. szám. Gründe hiefür ausschlaggebend waren; die Be­merkung kann jedoch nicht unterdrückt werden, dass der Ton des Schriftstückes kein Analógon finden dürfte und umsomehr befremden musste, nachdem der persönliche Verkehr zwischen den Mitgliedern der beiden Deputationen sich in freundlichen Formen bewegte und zu der Er­wartung berechtigte, dass, wenn auch voraus­sichtlich aus vielfachen nicht zu erörternden Grundén eine Vereinbarung schwerlich möglich sein dürfte, der Abbruch der Verhandlungen nicht in jaher, um nicht zu sagen brüsker Weise erfolgen werde. Ehe an eine streng sachliche, jede Polemik möglichst vermeidende Untersuchung geschritten wird, ob das Urtheil über die österreichische Nettoberechnung ein berechtigtes ist, soll kurz der Gang der Verhandlungen seit dem Juni 1898 dargelegt werden. Mit Benützung der von der österreichischen Regierung vorgelegten Tabellen wurde von der österreichischen Deputation der Antrag gestellt, das Beitragsverhaltniss mit 38*5 : 615 fest­zustellen, und hiebei im wesentlichen das Bruttó­ertrágniss zugrunde gelegt. Die ungarische De­putation übergab Tags darauf ihren Vorschlag, der unter Festhaltung der seit 1877 von ihr geübten Berechnungsmethode eine Quote mit 31*969 für Ungarn in Aussicht nahm. Ein Ab­schluss der Verhandlungen erfolgte bekanntlich uicht; dem Wunsche der Österreichischen De­putation entsprechend, wurde die Fortsetzung der Verhandlungen auf den Herbst vertagt. Die infolge des Reichsrathsschlusses neu gewahlte Deputation, zumeist aus denselben Mitgliedarn bestehend, beschloss an die im Juni vertagten Verhandlungen anzuknüpfen. Eine genaue Prüfung ergab, dass selbst bei Anwen­dung der bisherigen ungarischen Methode sich eine höhere Quote für Ungarn herausstellt, was auch ausführlich bei den Verhandlungen in Budapest im October zur Kenntniss der ungari schen Deputation gebracht wurde, ohne dass Gegenbemerkungen von Seite der Mitglieder des ungarischen Siebener-Gomités gemacht worden waren. Auch in dem Nuntium der geehrten De­putation, der von dem Siebener-Gomité gewiss

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