Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.

Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai

/ 559. szára. 477 Bemerkungen zur vorliegenden Quotenberechnung. In die vorliegende Quotenberechnung ist die Verzehrungssteuer von Wein und Bier n i c h t einbezogen, mithin auch nicht die Linienverzehrungssteuer von Wein und der Biersteuerzuschlag in Wien und Triest, wahrend die in diesen beiden Stadten eingehobene Linienverzehrungssteuer von Fleisch und sonstigen Verbrauchsgegenstánden inbegriffen ist. Consequenter­weise sollte auch die von den Pachtungen der Linienverzehrungssteuer in den übrigen geschlossenen Stadten (Linz, Graz, Laibach, Prag, Brünn, Krakau und Lemberg) auf Fleisch und diese Verbrauclisgegenstande entfallende Tangente in Rechnung gestellt werden. Dieselbe ist aber nicht ziffermassig bekannt. Um jedoch den durch die Hinweglassung dieser Tangente sich zu Ungunsten Ungarns gestaltenden Fehler zu paralysiren, wurden die Einhebungskosten der Verzehrungssteuer bei Oesterreich, mit Ausnahme der Kosten der technischen Controlorgane nicht, hingegen bei Ungarn mit dem vollen Betrage, sohin auch mit den auf die Wein- und Biersteuer entfallenden Tangenten, als Abzugspost aufgenommen. Zu Gunsten Ungarns ist auch der Ümstand, dass das aus dem Grundentlastungszuschlage bestrittene Erfordernis für Verzinsung und Tilgung etc. der Grundentlastungsschuld mit dem v o 11 e n Betrage als Abzugspost in der Rechnung erscheint, wahrend die hievon auf die Capitalzinsen- und Rentensteuer, mit welcher Ungarn laut der vorliegenden Nach­weisung nicht belastet wird, entfallende Tangente aus dieser Abzugspost auszuscheiden ware. Auch ist es zu Gunsten Ungarns, wenn bei Ermittlung der Quote unter Festhaltung an einem zweiprocentigen Prácipuum die Militargrenzeinnahmen mit der vollen Summe von 79,049.018 fi., beziehungsweise mit der Theilsumme von 46,218.826 fi. in Abzug gebracht werden, und wenn sohin davon Umgang genommen wird, dass die Verzehrungssteuer­einnahmen nicht mit dem ganzen (in den obigen Summen inbegriffenen) Betrage, sondern nur mit jenem Theilbetrage abgezogen werden sollten, welcher nach Ausscheidung der Wein- und Biersteuer erübrigt. Ein beiderseitiger, sowohl Oesterreich als auch Ungarn zugute kommender Fehler ist es ferner, dass die Éinhebungs kosten jener Gefallszweige, bei welchen ein Theil der Einnahmen ausgeschieden wird, mit dem vollen Betrage abgezogen werden, statt mit jenem Theilbetrage, welcher nach Abzug der auf die ausgeschiedenen Einnahmsposten entfallenden Tangenten dieser Einhebungskosten verbleiben würde. Dieser Fehler ist jedoch darin begründet, dass diese Tangenten nicht ziffermassig bekannt sind. Uebrigens ist er auch nicht von wesentlichem Einflusse auf die Höhe der Quote.

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