Képviselőházi irományok, 1896. XX. kötet • 531-559., CLXXIV-CLXXV. sz.
Irományszámok - 1896-559. A közösügyi kiadásokhoz való hozzájárulási aránynhak ujból megáőllapitására 1898-ban kiküldött magyar országos bizottság irományai
458 559. szám. heiten betrachtet auch die gegenwartige ungarische Quotendeputation - solange nicht von beiden Seiten eine Berechnungsbasis acceptirt wird, welche beiderseits für besser gehalten wird als die bisherige — als die relatív beste diejenige Basis, auf welcher die Quote vor dreissig, vor zwanzig und vor zehn Jahren berechnet und welche auch von den ungarischen Regnicolardeputationen in den Jahren 1896 und 1897 neuerdings in Vorschlag gebracht wurde, das heisst das Bruttoertrágnis der directen und indirecteji Steuern, unter Anwendung der von Zeit zu Zeit nothwendig werdenden Correcturen. Wenn die geehrte reichsrathliche Deputation im Principe der Annahme dieser von ungarischer Seite wiederholt empfohlenen Grundlage beistimmt, dann aber die Details der auf dieser Basis vollzogenen Berechnung einzeln zum Gegenstande der Kritik macht, indem sie diejenigen Positionen bezeichnet, welche sie sowohl auf der einen, wie auf der andern Seite in die Rechnung noch aufgenommen oder aus derselben hinweggelassen zu sehen wünscht, dann wird die ungarische Regnicolardeputation mit aller Bereitwilligkeit auf dieser Basis und unter Berücksichtigung der von beiden Regierungen neuestens vorgelegten oder im Verlaufé der Verhandlungen etwa noch vorzulegenden Daten in eine — sei es mündliche oder schriftliche — Verhandlung mit der geehrten reichsrathlichen Deputation eintreten und, einzig und alléin die Forderungen der Gerechtigkeit und Biliigkeit vorAugen haltend, zur Erzielung eines Einverstandnisses zwischen den beiden Deputationen nach Möglichkeit hilfreiche Hand bieten. 5. Sollte die geehrte reichsrathliche Deputation die von der ungarischen Deputation empfohlene Berechnungsbasis nicht für annehmbar finden und an derén Stelle eine andere, ihrer Ansicht nach wenigstens relatív bessere in Vorschlag bringen — wobei selbstverstandlich jede solche Basis ausgeschlossen erscheint, welche bereits von den früheren ungarischen Deputationen als unannehmbar bezeichnet wurde — so wird die ungarische Deputation jederzeit geneigt sein, einen derartigen Vorschlag der geehrten reichsrathlichen Deputation auch ihrerseits zum