Képviselőházi irományok, 1887. XXXI. kötet • 1199-1223. sz.
Irományszámok - 1887-1199. Törvényjavaslat, a vasuti áru-fuvarozás tárgyában Bernben 1890. évi október hó 14-én létrejött nemzetközi egyezmény beczikkelyezéséről és az azzal kapcsolatos intézkedésekről
1199. síám. Protokoll. lm Begriffe an die Unterzeichnung des am heutigen Tagé abgeschlossenen Uebereinkommens zu schreiten, habén die unterzeichneten Bevollmáchtigten erklárt und vereinbart, was folgt: I. In Betreff des Artikels 1 besteht darüber allseitiges Einverstándniss, dass Sendungen, derén Abgangs- und Endstation in dem Gebiete desselben Staates Hegen, nicht als internationale Transporte zu betrachten sind, wenn dieselben auf einer Linie, derén Betrieb einer Verwaltung dieses Staates angehört, das Gebiet eines fremden Staates nur transitiren. lm Weitern ist man darüber einverstanden, dass die Bestimmungen dieses Uebereinkommens keine Anwendung finden, wenn eine Sendung von irgend einer Station eines Staatsgebietes entweder nach dem Grenzbahnhofe des Nachbarstaates, in welchem die Zollbehandlung erfolgt, oder nach einer Station stattfindet, welche zwischen diesem Bahnhofe und der Grenze liegt; es sei denn, dass der Absender für eine- solche Sendung die Anwendung des gegenwártigen Ueberkommens verlangt. Diese Bestimmung gilt auch für Transporte von dem genannten Grenzbahnhofe oder einer der genannten Zwischenstationen nach Stationen des anderen Staates. II. In Betreff des Artikels 11 erkláren die unterzeichneten Bevollmáchtigten, dass sie keine Verprlichtung eingehen können, welche die Freiheit ihrer Staaten in der Regelung ihres internen Eisenbahnverkehrs beschránken würde. Sie konstatiren übrigens, jederfür den vonihm vertretenen Staat, dass diese Regelung zur Zeit mit den im Art. 11 des Uebereinkommens festgestellten Grundsátzen sich im Einklange befinde und sie betrachten es als wünschenswerth, dass dieser Einklang erhalten bleibe. III. Es wird ferner anerkannt, dass durch das Uebereinkommen das Verháltniss derEisenbahnen zu dem Staate, welchen sie angehören, in keiner Weise geándert wird und dass dieses Verháltniss auch in Zukunft durch die Gesetzgebung jedes einzelnen Staates geregelt werden wird, sowie dass insbesondere durch das Uebereinkommen die in jedem Staate in Geltung stehenden Bestimmungen über die staatliche Genehmigung der Tarife und Transportbedingungen nicht berührt werden, IV. Es wird anerkannt, dass das Reglement betreffend die Errichtung eines Centralamtes, sowie die Ausführungs-Bestimmungen zu dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-Frachtverkehr und die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieselbe Kraft und Dauer habén sollen, wie das Uebereinkommen selbst. Das gegenwártige Protokoll, welches zugleich mit dem am heutigen Tagé abgeschlossenen Uebereinkommen ratifizirt werden soll, ist als ein integrirender Bestandtheil dieses Uebereinkommens zu betrachten und hat dieselbe Kraft und Dauer wie dieses letztere selbst. Urkund dessen habén die Bevollmáchtigten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften versehen. So geschehen in Bern am vierzehnten Október eintausend achthundert und neunzig. Für Oesterreich-Ungarn : Seiller. » Belgien: Jooris. » Deutschland: Ottó von Bülow. » Frankreich: Cte de Diesbach, K George. » Italien: A. Peiroleri. » Luxemburg: W. Leibfríed. » die Niederlande : T. M. C. Asser, J. C. M. van Riemsdyk. » Russland: A. Hamburger, Ii. Isnard, » die Schweiz: Weltí, Famer.